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Verkehrsunfall nach falschem Blinken des Vorfahrtberechtigten

von KSD

Das Amtsgericht Oberndorf hat mit Urteil vom 21.04.2017 – 2 C 434/15 Folgendes entscheiden:

 

Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung vorbeiführt und hierbei blinkt, tatsächlich aber nicht abbiegt, trägt an einem hieraus resultierenden Verkehrsunfall selbst dann eine Mitschuld, wenn er Vorfahrt hatte.

Dies urteilt das Amtsgericht Oberndorf, das hierbei über einen Verkehrsunfall zu entscheiden hatte, indem ein Pkw auf der Vorfahrtstraße geführt wurde. Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs fuhr an die Kreuzung heran, sie war gegenüber dem vorfahrtberechtigten Pkw wartepflichtig. Dieser verringerte zwar nicht seine Geschwindigkeit, doch nahm die Fahrerin des wartepflichtigen Fahrzeugs deutlich dessen Blinksignal wahr, weshalb sie von einem Abbiegevorgang ausging und in die Kreuzung einfuhr. Es kam zum Verkehrsunfall zwischen den beiden Fahrzeugen.

Der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs erhielt von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung 2/3 seines Schadens erstattet.

Mit der Klage zum Amtsgericht Oberndorf machte er den restlichen Schaden geltend, hatte allerdings keinen Erfolg – die Klage wurde abgewiesen.

In der Begründung heißt es, dass der Wartepflichtige, der in die Vorfahrtstraße einfährt, die überwiegende Haftung trage, da dieser stets besonders vorsichtig agieren müsse. Zudem könne man nicht darauf vertrauen, dass ein blinkendes Fahrzeug tatsächlich abbiege. Dennoch trage der Vorfahrtberechtigte hier wegen des irreführenden Blinkens eine Teilschuld von 1/3. Anlässlich des Beweisergebnisses ist zu vermuten, dass am vorfahrtberechtigten Fahrzeug der Blinker aufgrund der Straßenführung im Vorfeld zur Kreuzung der Blinker nicht automatisch abschaltete, also manuell hätte deaktiviert werden müssen. Dass der Blinker irreführend aktiviert war, davon war das Amtsgericht im Zuge der Beweisaufnahme überzeugt.

Die Entscheidung zeigt auf, dass an der Einzelfallbewertung eines jeden Unfallereignisses kein Weg vorbeiführt, soll eine sachgerechte Bewertung und Regulierung der Ansprüche der Betroffenen erfolgen. Der Fall erinnert zudem daran, dass die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Verkehrsbeteiligten vielfältig und differenzierter sind als es der gemeine Fahrzeugführer für gewöhnlich glauben mag. Vorsicht ist daher oberstes Gebot. Sollten Sie dennoch einmal an einem Verkehrsunfall beteiligt sein, stehen wir ihnen mit fachkundiger, anwaltlicher Betreuung im Raum Heilbronn gerne zur Seite.

 

Rechtsanwalt Richard Herber(spezialisiert auf Verkehrsrecht)

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