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Verkehrsunfall Rad vs. Pkw – Fehlerhafte Nutzung des Radwegs führt zu Mitverschulden des Radfahrers (OLG Hamm 04.08.2017 – 9 U 173/16)

von KSD

Nutzt ein Radfahrer einen Radweg entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung und kollidiert er sodann mit einem wartepflichtigen Pkw, hat der Radfahrer eine Mitschuld von jedenfalls 1/3 und damit auch 1/3 seines Schadens selbst zu tragen. Dies entschied das Ober­lan­des­ge­richt Hamm.

Der Unfall ereignete sich der Art, dass die Radfahrerin zunächst einen linksseitigen Geh – und Radweg mit dem Fahrrad befuhr. Sie befuhr diesen Weg allerdings auch weiter nachdem dieser nur noch für Radfahrer aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung freigegeben war. Sie beabsichtigte sodann, nach links in eine Straße abzubiegen. Diese befuhr der unfallbeteiligte Pkw, der an der Straßeneinmündung nach rechts abbiegen wollte. Bei diesem Abbiegevorgang kam es zur Kollision zwischen Rad und Pkw, anlässlich dessen die unbehelmte Radfahrerin u.a. auch schwere Kopfverletzungen erlitt.

Die Klägerin machte ihre unfallbedingten Ansprüche gegenüber dem Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend. Das Landgericht sprach der Radfahrerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens dem Grunde nach den Anspruch im Umfang von 80% zu.

Das OLG Hamm korrigierte dies und wies der Radfahrerin ein Mitverschulden von 1/3 zu. Die Hauptschuld trage der Pkw-Fahrer, da er gegenüber der vorfahrtberechtigten Radfahrerin an der Straßenmündung wartepflichtig gewesen sei. Die Radfahrerin selbst habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den Weg entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Dieses Fehlverhalten der Radfahrerin begründe, so das OLG Hamm, allerdings eine erhebliche Mitschuld der Radfahrerin am Unfall.

Das OLG Hamm spricht noch den weiteren Aspekt an, dass die Radfahrerin keinen Helm getragen hat. Hieraus ergebe sich bei einem Unfall, der sich hier 2013 ereignet hatte, nicht die Begründung einer Mitschuld der Radfahrerin, etwa im Hinblick auf die Kopfverletzungen. Das Tragen von Fahrradhelmen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen und zudem habe das Tragen von Helmen nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, was der BGH 2014 für einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2011 festgestellt habe (vgl. hierzu BGH VI ZR 281/13 – Urteil vom 17.06.2014). A

 

Rechtsanwalt Richard Herber(spezialisiert auf Verkehrsrecht)

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