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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Der Fahrzeugschaden eines Unfallgeschädigten umfasst oft auch die Position des sogenannten merkantilen Minderwerts. Hierbei handelt es sich um eine Minderung des Fahrzeugwerts, der trotz einer fachgerechten Reparatur des Unfallschadens verbleibt. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass man zum einen verborgene Schäden aus dem Unfallereignis nicht gänzlich ausschließen kann und zudem beim Wiederverkauf eines solchen Fahrzeugs, das bereits einen Unfallschaden erlitten hat, der Gebrauchtwagenmarkt mit einem nicht unerheblichen Druck auf die Preisvorstellung des Verkäufers reagiert.
Dieser Minderwert ist daher eine gesonderte Schadensersatzposition, die vom eintrittspflichtigen Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zugunsten des Unfallgeschädigten zu erstatten ist.
Ob und in welcher Höhe ein Minderwert besteht, wird regelmäßig durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Dessen gutachterliche Bewertung stellt inhaltlich allerdings nichts anderes als eine fachkundige Schätzung des Minderwerts dar. Der Minderwert wird also fiktiv bestimmt, Die Frage, welchen Wert der Unfallgeschädigte bei Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich, also konkret, erzielt, bleibt hierbei außer Betracht.
Anders aber in dem vom Amtsgericht Wolfsburg entschiedenen Fall. Hier war das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug zur Zeit des Unfalls bereits verkauft, aber noch nicht übergeben. Der Unfallgeschädigte hatte also bereits einen konkreten Kaufpreis vereinbart und auf dieser Basis einen Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen. Nachdem das Fahrzeug nun allerdings einen Unfallschaden erlitt, durfte dieser Käufer rechtmäßig die Abnahme des Fahrzeugs ablehnen und sich vom Kauf distanzieren, was er auch tat.
Die gutachterlich festgestellte, fiktive Wertminderung des Fahrzeugs wurde hier auf 500,00 € geschätzt. Tatsächlich erzielte der Unfallgeschädigte bei Verkauf des reparierten Unfallfahrzeugs trotz von ihm dargelegter Bemühungen, das Fahrzeug zu einem Wert zu verkaufen, der diese 500,- € Wertminderung berücksichtigt, allerdings nicht den ursprünglichen (vor dem Unfall ausgehandelten) Kaufpreis, sondern einen Kaufpreis, der 3.300,00 € darunter lag. Der gutachterlich geschätzten fiktiven Wertminderung stand also nun der tatsächlich realisierte Minderwert von 3.300,00 € gegenüber.
Das Amtsgericht Wolfsburg hatte nun zu entscheiden, welchen Minderwert der Unfallschädiger auf Basis des geltenden Schadensersatzrechts zu erstatten hat. Das Amtsgericht entschied, dass der tatsächliche Mindererlös maßgeblich und zu erstatten ist. In einem solchen Fall sei nicht der fiktive Minderwert der maßgebliche. Die Entscheidung betrifft einen durch das Gericht nach unserer Bewertung korrekt bewerteten und in der Praxis nicht ganz unüblichen Sachverhalt.
Gerade die Werksangestellte, die regelmäßig ihr vom Arbeitgeber bezogenes Fahrzeug als Jahreswagen verkaufen, können in eine solche Konstellation geraten. Will der Geschädigte in diesem Fall die konkrete Wertminderung geltend machen, gilt es im Detail zahlreiche Einzelheiten zu berücksichtigen, um im Ergebnis eine rechtliche Bewertung wie die hier vom Amtsgericht Wolfsburg getroffene zu erreichen. Es ist daher sinnvoll, sich vom ersten Tag des Unfalls anwaltlich in Heilbronn und Umgebung beraten zu lassen, um die für die bestmögliche Regulierung des Unfallschadens erforderlichen Weichen richtig zu stellen.
Rechtsanwalt Richard Herber (spezialisiert auf Verkehrsrecht)