- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Nach dem Urteil des OLG München vom 14.03.2018 - 20 U 2499/17 gilt Folgendes:
Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Anzahl der Vorbesitzer in der Regel ein wertbildender Faktor, der meist auch Eingang in den Kaufvertrag findet.
Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, musste das OLG München die Entscheidung dahingehend treffen, was die Angabe im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer hatte, konkret für Käufer und Verkäufer bedeutet.
Gekauft wurde ein gebrauchter BMW M3 Cabrio E46 zu einem Kaufpreis von 17.800,00 € von privat an privat. Im Kaufvertrag wurde angegeben, dass Fahrzeug zwei Vorbesitzer habe.
Diese Angabe stimmte jedenfalls insoweit als diese beiden Vorbesitzer auch im Fahrzeugbrief angegeben waren.
Nachdem es zu Problemen mit dem Fahrzeug kam, wünschte der Käufer die Rückabwicklung. Er berief sich u.a. darauf, dass die Angabe der Vorbesitzer falsch sei. Der zweite Vorbesitzer habe das Fahrzeug 2014 verkauft, seither sei das Fahrzeug allerdings mindestens 8.000 km gefahren worden. Das Fahrzeug sei also durch mehr als zwei Hände gegangen, was der Verkäufer arglistig verschwiegen habe.
Das OLG München entschied zu Lasten des Käufers, dass dem Verkäufer ein arglistiges Verhalten nicht vorgehalten werden kann.
Nach Ansicht des OLG-Senat ist die Erklärung „2 Vorbesitzer“ im Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass es sich um die Angabe im Zusammenhang mit den Eintragungen im Fahrzeugbrief handele; die tatsächlichen Besitzverhältnisse bzw. Nutzungsverhältnisse können hiervon abweichen.
Der Verkäufer sei grundsätzlich auch nicht zur Aufklärung verpflichtet, wann und von wem das Fahrzeug beschafft wurde. Insoweit distanziert sich das OLG München von dem seitens des BGH entschiedenen Fall zum Az.: VIII ZR 38/09 mit der Begründung, dass es sich dort um einen speziellen Fall handelte, der einer Verallgemeinerung nicht zugänglich und insbesondere mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht vergleichbar sei.
Diese Entscheidung zeigt auf, dass Chancen und Risiken eines Rechtsstreits nicht selten von einzelnen Details des jeweils zu bewerten Sachverhalts abhängig sind. Die zielführende Bewertung und Bearbeitunt von Rechtstreitigkeiten rund um den Kauf von Kfz erfordert daher eine umfangreiche Fachkenntnis und einen reichen Erfahrungsschatz des Rechtsanwalts. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Heilbronn hiermit gerne zur Seite.
Rechtsanwalt Richard Herber
(Spezialist für Verkehrsrecht)