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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Dies gilt auch für den Fall, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.
Fall: Das VG Mainz traf diese Entscheidung, obwohl der Fahrzeughalter die Zuwiderhandlung zugegeben hat, obwohl er nicht der Fahrzeugführer war
Der folgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto ganz eindeutig, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne.
Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Sofortige Fahrtenbuchanordnung
Die Führerscheinbehörde ordnete in der Folge gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an.
Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden.
Das VG lehnte den Eilantrag ab, da einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters nicht erfüllt worden ist.
Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, soweit dies für ihn zumutbar und möglich ist, nicht nachgekommen. Er habe angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers – falsche Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Da eine Fahrtenbuchauflage, nicht strafend, sondern präventiv gelte, sondern eine präventive Funktion habe, stelle diese eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien(VG Mainz, Beschluss vom 2.3.2022, 3 L 68/22.MZ, PM 5/22)
Diese etwas abstruse Entscheidungsteht im krassen Widerspruch zu dem Recht eines Jeden sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, sofern Verwandte einer Tat bezichtigt werden.
Schmidt, Rechtsanwalt, und Fachanwalt für Strafrecht Heilbronn