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Auch im Straßenverkehr lernt man nicht aus.

von KSD

Sollte man zumindest. Denn wer wiederholt gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit - auch geringfügig - verstößt, dem kann auch wegen vorheriger Temposünden ein Fahrverbot auferlegt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 911 OWi 437 Js 150260/16).

 

So erging es einem Betroffenem, welcher die zulässige Geschwindigkeit nur um 22 Kilometer je Stunde (km/h) überschritten hatte. Vor Gericht machte er keine Angaben. Er konnte aber anhand des bei der Messung gefertigten Lichtbildes und der Aussage einer Polizeibeamtin überführt werden.

 

Aufgrund der vielfachen Voreintragungen wurde der Betroffene in den letzten Jahren bereits in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 km/h verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

 

Wegen der aktuellen fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit und der Vorfälle aus der Vergangenheit wurde der Betroffene zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt, obwohl er die zulässige Geschwindigkeit nur um 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte und der Bußgeldkatalog nur eine Regelgeldbuße von 80 Euro vorsieht.

 

Wegen der Vermutung, dass es dem Delinquenten an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, hielt das Gericht eine angemessene Bußgelderhöhung für angebracht und verhängte neben der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat als Denkzettel.

 

Grundsätzlich ist es ein Unterschied, ob ein Fahrverbot ausgesprochen oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Denn ein Fahrverbot wird bisher bei entsprechendem Fehlverhalten im Straßenverkehr durch die Bußgeldbehörde oder ein Gericht für maximal drei Monate verhängt. Damit wird dem Verkehrsteilnehmer untersagt, für die Dauer des Entzuges ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

 

Wem hingegen der Führerschein entzogen wurde, der muss diesen erst neu beantragen. Nicht selten ist dies mit dem Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Der Führerschein wird entzogen, wenn der Verkehrsteilnehmer acht Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister gesammelt hat oder wegen einer Straftat wie einer Trunkenheitsfahrt.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung dringend geboten, damit sich ein Betroffener gegen einen unter Umständen nicht korrekten Bußgeldbescheid wehren kann; auch die Verringerung von nur 1-2 km/h ist in vielen Fällen ausreichend, um eine Fahrverbot zu vermeiden.

 

Im Raum Heilbronn, aber auch Deutschland weit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verteidigen Sie konsequent und erfolgreich.

 

Rechtsanwalt

 

Felix Schmidt 

 

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