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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Gemäß Urteil des Amtsgerichtes vom 21.12.2017 – 158 C 7965/17 erweisen sich die Fälle der Verkehrssicherungspflicht immer wieder als weites rechtliches Feld.
Hier gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich – etwa für Besucher – eröffnet und unterhält, die Verkehrssicherungspflicht trägt, also in dem ihm zumutbaren Rahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass Besucher in diesem Bereich keinen Schaden nehmen.
Verletzt der Verkehrssicherungspflichtige die ihm insoweit obliegenden Pflichten und erleidet eine Person hierdurch einen Schaden bzw. eine Verletzung, so kann der Verkehrssicherungspflichtige unter Umständen in die Haftung genommen werden.
Nicht so in dem vorliegend etwas kuriosen durch das AG München entschiedenen Fall.
Dies war das Ziel einer Besucherin des Münchner Tierparks.
Sie beging den Besucherbereich in der Nähe des Giraffengeheges. Das Giraffengehege war durch Panzerglas von den Besuchern getrennt. Die Glaswand wies zwischen den einzelnen Glasscheiben mehrere Stahlstreben auf. Zudem unterschied sich der mit Heu und Stroh aufgeschichtete Boden des Tiergeheges von dem Boden des Besucherbereichs, ein Verbotsschild forderte die Besucher zudem dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.
Der Klägerin im hiesigen Verfahren genügten diese Vorkehrungen bereits in tatsächlicher Hinsicht, denn sie ging mit Verweis auf sonnenlichtbedingte Spiegelungen der Glasscheibe ihres Weges und stieß gegen die Glasscheibe, was zu einer Verletzung der Nase und Kopfschmerzen geführt habe.
Sie nahm daher den Tierpark in die Haftung und verlangte neben der Rückzahlung des Eintritts auch ein Schmerzensgeld von 500,00 €.
Das Amtsgericht München folgte dem – zu Recht – nicht.
Es erachtet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Tierparks nicht als gegeben und weist den Schadensfall dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zu. Schließlich müsse der Zoobesucher auch stets damit rechnen, dass die Wildtiere zum Schutz der Besucher durch eine Abtrennung von den Besuchern abgehalten werden, wenngleich nach allgemeiner Lebenserfahrung an dieser Stelle unsererseits anzumerken ist, dass die Schutzwirkung sicherlich nicht ausschließlich die Zielrichtung des Schutzes des Besuchers verfolgen dürfte. Das AG wies die Klage daher – rechtskräftig – ab.
Die Fälle der Verletzung von Fußgängern auf öffentlichen und privaten Wegen, Veranstaltungen und Locations sind vielfältig und stets der Einzelfallprüfung zu unterziehen. Ob eine Haftung gegeben ist und ob und inwieweit der Verletzte ein Eigenverschulden hieran zu tragen hat oder aber gar der Schadensfall dem allgemeinen Risiko zuzuordnen ist, lässt sich nicht pauschal bewerten. Die Kasuistik hierzu ist vielfältig und stets einzelfallbezogen zu verstehen. Die Annahme, irgendwer hafte immer für den erlittenen Schaden, ist jedenfalls falsch.
Die Rechtsprechung erkennt richtigerweise die Grenze zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung auf der einen und der Eigenverantwortlichkeit eines Fußgängers auf der anderen Seite. Realisiert sich ein Risiko und erleidet der Fußgänger einen Schaden, ist dies oftmals dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreiben, was letztlich realitätsnah ist. Wie groß dieses allgemeine Lebensrisiko ist, dürfte wiederum vom Geschick eines jeden selbst abhängig sein.
Sollten Sie zu Fällen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Fragen haben, so stehen wir Ihnen in unserer Heilbronner Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Richard Herber
(Spezialist für Verkehrsrecht)