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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Das OLG Celle 14 U 60/18 entschied folgenden Fall:
Das Beklagtenfahrzeug fuhr streitgegenständlich in Richtung einer Ampelkreuzung. Es hatte noch vor der Haltelinie der Ampelanlage zu bremsen begonnen, da diese von grün auf gelb umgesprungen war, und war 1,5m hinter der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Er kam allerdings vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich zum Stehen. Das Klägerfahrzeug rechnete nicht mit dem Bremsmanöver und fuhr auf.
Das OLG Celle führt zum Zwecke der Entscheidungsbegründung an, dass das Signal GELB der Ampel als Anweisung zu verstehen sei, vor der Kreuzung auf das nächste Signal zu warten (§ 37 II Nr.1 S.5 StVO).
Der Kreuzungsbereich beginne jedoch nicht an der Haltelinie, sondern im eigentlichen Kreuzungsbereich, der hier durch das Beklagtenfahrzeug nicht erreicht wurde. Das Bremsmanöver des Beklagtenfahrzeugs sei demnach nicht zu beanstanden, sondern geboten gewesen.
Dem Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs sei es nicht zumutbar gewesen, bei GELB in die Kreuzung einzufahren, nur um auf die mögliche Unaufmerksamkeit des Hintermannes Rücksicht zu nehmen.
Im Gegenteil habe der Kläger als Auffahrender damit rechnen müssen, dass der Vordermann bei Umspringen der Ampel von GRÜN auf GELD bremsen werde. Gerade im Bereich der Ampelkreuzung habe der Hintermann ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit einzubringen, da jederzeit mit einem Umschalten der Ampel zu rechnen sei. Auch dem Auffahrenden wäre es hier möglich gewesen, vor dem Kreuzungsbereich zu halten.
Das OLG Celle urteilte daher zu Lasten des Auffahrenden und schrieb ihm die vollumfängliche Haftung für den Unfallschaden zu. Zu Lasten des Auffahrenden stritt hierbei auch der sogenannte „Anscheinsbeweis“, wonach regelmäßig aufgrund des Auffahrens davon auszugehen ist, dass der Auffahrende sich verkehrswidrig verhalten und daher den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Dieser Anscheinsbeweis kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Auffahrende darlegen kann, dass ein untypischer Sachverhalt vorliegt. Dies hatte der Kläger hier durch Vorbringen des Bremsmanövers des Vordermannes versucht. Dem folgte das Gericht allerdings gerade nicht, weshalb der Kläger als Auffahrender hier am Ende leer ausging.
Rechtsanwalt Richard Herber, Heilbronn, Spezialist für Verkehrsrecht