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Nach der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG ist der Fahrzeughalter – bzw. dessen Haftpflichtversicherer – verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ entstehen.

von KSD

Unfall in AutowaschanlageI

nsofern hatte sich das LG Kleve mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein Fahrzeug in einer vollautomatischen Waschanlage – bei abgeschaltetem Motor – auf einem Laufband befördert wurde und erst beim Ausfahren aus der Anlage – nach Beendigung des Waschvorgangs – ein Sachschaden an dem dahinter befindlichen Kraftfahrzeug des Klägers dadurch entstand, dass dieser, in der Hoffnung einen Auffahrunfall zu verhindern, bremste und sein Fahrzeug hierdurch aus dem Führungsband „sprang“.

Insofern hatte sich das LG Kleve mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein Fahrzeug in einer vollautomatischen Waschanlage – bei abgeschaltetem Motor – auf einem Laufband befördert wurde und erst beim Ausfahren aus der Anlage – nach Beendigung des Waschvorgangs – ein Sachschaden an dem dahinter befindlichen Kraftfahrzeug des Klägers dadurch entstand, dass dieser, in der Hoffnung einen Auffahrunfall zu verhindern, bremste und sein Fahrzeug hierdurch aus dem Führungsband „sprang“.

Der Fahrzeugführer des ersten Fahrzeugs konnte den Motor (aus ungeklärten aber insofern irrelevanten Gründen) nicht starten und fuhr daher – obwohl die Ampelanlage der Waschstraße ihn zum Ausfahren aufforderte – nicht aus der Waschanlage raus.

Das LG Kleve (Urteil v. 23.12.2016, Az.: 5 S 146/15) bestätigte den Anspruch des Klägers mit der überzeugenden Begründung, dass sich das Fahrzeug des Beklagten nach Beendigung des Waschvorgang wieder „im Betrieb“ und somit im öffentlichen Verkehrsraum befand.

Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

 Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 25). Eine Berührung mit einem anderen Kfz ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 7 StVG Rn. 7).

Vorliegend hat sich eine durch das Kraftfahrzeug des Beklagten ausgehende Gefahr ausgewirkt. Zwar ist in einer Waschstraße ein Betrieb im Sinne von § 7 StVG zu verneinen, wenn es sich - wie hier - um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - 272 C 33/12, NJW-RR 2013, 227). Insoweit geht bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr von dem Kraftfahrzeug aus (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 - 5 S 65/14).

Hier aber war der automatisierte Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs bereits vollständig beendet. Das Fahrzeug hatte das Förderband bereits verlassen. Es befand sich bei wertender Betrachtung damit wieder im Verkehrsraum, welchen es nunmehr gehalten war, durch eigene Motorkraft sofort zu verlassen. Hierzu forderte die Ampelanlage den Fahrzeugführer auf. Im Gegensatz zu der Situation auf dem Förderband kam es nun darauf an, dass das Fahrzeug funktionierte und der Motor ansprang. Dadurch, dass der Motor aber nicht gestartet werden konnte - sei es aufgrund technischer Probleme oder aufgrund eines Bedienfehlers - stellte der Pkw eine Gefahr für die folgenden Fahrzeuge dar. Diese Gefahr ging nicht von der Waschanlage oder von dem automatisierten Transportvorgang aus, sondern einzig und allein von dem Pkw.

Der Zurechnungszusammenhang ist ebenfalls zu bejahen. Zwar gab es keine Berührung zwischen den Fahrzeugen der Parteien. Der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug ist aber dadurch entstanden, dass der Kläger auf dem Förderband die Bremse betätigt hat, um so ein ansonsten unausweichliches Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug zu verhindern. Hierdurch rutschte er von dem Förderband, so dass nunmehr das hinter dem Kläger befindliche Fahrzeug auf den klägerischen Pkw geschoben wurde, wodurch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Insoweit genügt es, dass der Unfall mit dem Betrieb in innerem Zusammenhang gestanden hat und dass der Geschädigte in dem anderen Fahrzeug aufgrund der besonderen Situation eine Gefahr sehen durfte, die eine Abwehr- oder Ausweichreaktion rechtfertigte, selbst dann, wenn diese Reaktion objektiv so nicht erforderlich war (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 7 Rn. 11).

Das Bremsen des Klägers war hier eine Reaktion auf das stehengebliebene und die Ausfahrt versperrende Fahrzeug des Beklagten. Als Ausweichreaktion betätigte der Kläger die Bremse, was - wie der hiesige Fall zeigt - zumindest das Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug verhinderte. Im Zusammenhang mit dieser erfolgte sodann die Kollision mit dem dritten Fahrzeug, so dass der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug letztlich auf den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen ist.

Insofern stellt das LG Kleve auch fest, dass es für eine Haftung des § 7 Abs. 1 StVG nicht zwangsläufig eine „Berührung“ zweier Kraftfahrzeuge bedarf und wendet sich in seiner Entscheidung rechtlich überzeugend gegen eine andere Auffassung des AG Köln (Urteil v. 26.06.2012, Az.: 272 C 33/12).

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