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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 Kündigung des Bausparvertrags durch Bausparkasse bei Zuteilungsreife nicht wirksam. Die Bausparkassen versuchen bereits seit geraumer Zeit, per Kündigung des Bausparvertrags von diesen zu lösen.

von KSD

Hierzu wurden und werden oftmals auch Bausparverträge, welche die Zuteilungsreife erlangt haben, gekündigt. Die Kunden wehren sich hiergegen nicht selten gerichtlich. Eine einheitliche Rechtsprechung lässt sich hierzu nicht feststellen. Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht aktuell noch aus.

Das OLG Karlsruhe stützt mit der Entscheidung vom 08.11.2016 die Rechtsposition der Kunden der Bausparkassen. Die Kunden hatten in dem vom OLG Karlsruhe zu bewertenden Fall in ihrem Bausparvertrag die Zuteilungsreife bereits im Jahre 2002 erhalten, das Darlehen aber nicht abgerufen. Die Bausparkasse kündigte den Vertrag 2015. Hiergegen setzten sich die Kunden zu wehr und wollten den Vertrag ungekündigt fortsetzen. Das OLG Karlsruhe gab den Kunden recht und schloss sich hierbei der Auffassung des OLG Stuttgart fest (vgl. OLG Stuttgart Entscheidung vom 30.03.2016 – 9 U 171/15).

Das OLG Karlsruhe führt weiter mit richtiger Begründung an, dass bei nicht vollständiger Ansparung der Bausparkasse auch bei Zuteilungsreife des Vertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zustehe, insbesondere die Voraussetzungen des § 498 I Nr.2 BGB nicht vorlägen, da die Bausparkasse in der Ansparphase das Darlehen nicht i.S.d. der Norm vollständig empfangen habe. Hierzu bedürfe es des Erreichens der Bausparsumme, nicht der Zuteilungsreife. Auch eine entsprechende Anwendung der Norm lehnt das Gericht ab, da die Bausparkassen nicht schutzlos seien, sondern aufgrund der vertraglichen Regelungen in der Lage seien, dem Kunden gegenüber die weitergehende Besparung des Vertrags durchzusetzen und in dem Fall, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen sollte, auf Basis der vertraglichen Regelungen dann ein Kündigungsrecht erhalte.

Das OLG Karlsruhe hat mit Blick auf die bislang nicht einheitliche Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen. Eine Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten betroffene Bausparer ihre Rechte gegenüber den Bausparkassen in jedem Fall waren. Unsere Kanzlei steht ihnen auch hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Richard Herber

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