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BaFin, GDV und BGH bestätigen: Keine Schadenregulierung durch Versicherungsmakler!

von KSD

In einer Grundsatzentscheidung hatte der BGH bereits ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegen kann, wenn ein Versicherungsmakler mit der Schadenregulierung durch den Versicherer beauftragt wird (BGH, Urteil v. 14.01.2016, Az.: I ZR 104/14). Diese begrüßenswerte Entscheidung wurde nunmehr in einer Anhörungsrüge des BGH bestätigt (BGH, Beschluss v. 03.11.2016, Az.: I ZR 107/14).

In der Praxis kommt – bzw. kam – es häufig vor, dass Versicherungsmakler – sei es nun als „Nebentätigkeit“ oder auch in größerem Umfang – für Versicherer mit der Schadenregulierung beauftragt wurden. Teils wurde seitens der Makler für dieses „Geschäftsmodell“ auch intensiv und mit Nachdruck geworben.

Der BGH stellte nun wie folgt fest:

  • Die schadensregulierende Tätigkeit gehört auch deshalb nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild als Versicherungsmakler, weil dafür keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind.
  • Das langjährige Ausbleiben von Beschwerden gegen die Schadensregulierung lässt nicht den Schluss zu, dass für einen Versicherungsmakler bei der Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers kein Interessenkonflikt im Verhältnis zur Tätigkeit des Versicherungsmaklers für den Versicherungsnehmer besteht.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) an.

Der BGH führt aus, dass eine Rechtsdienstleistung nicht nur bei einer besonderen, intensiven und substantiellen Prüfung der Rechtslage anzunehmen ist. Er stellt klar, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung kein hoher Maßstab angelegt werden darf. Von daher reicht eine konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne rechtliche Prüfung hinausgeht.

Wichtig sind auch die Ausführungen des BGH zur Nebendienstleistung: Je geringere Anforderungen an eine Rechtsdienstleistung zu stellen sind, desto mehr rückt die Frage einer unzulässigen Nebenleistung in den Fokus. Der Senat stellt für die Beurteilung der Frage, ob eine Schadenregulierung als Nebendienstleistung zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers gehört, auf die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 3 VVG ab. Er weist zu Recht darauf hin, dass ein Versicherungsmakler danach zwar für den von ihm betreuten Versicherungsnehmer im Rahmen einer erlaubten Nebenleistung schadenregulierend tätig werden darf. Eine Tätigkeit für den Versicherer lässt sich jedoch mit dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers nicht vereinbaren.

Der Senat stellt darüber hinaus darauf ab, dass eine Tätigkeit des Versicherungsmaklers für den Versicherer in Hinblick auf § 4 RDG unzulässig ist. Eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung sei nicht möglich, wenn ein Interessenkonflikt im Raume stehe. Eine derartige Interessenkollision ist bei der Schadenregulierung durch den Versicherungsmakler für den Versicherer naheliegend.

Neben diesen grundlegenden Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und den Anforderungen an eine zulässige Nebenleistung hat diese Entscheidung jedoch auch gravierende praktische Konsequenzen. Es ist keineswegs selten, dass Versicherungsmakler von Versicherungsunternehmen mit der Schadenregulierung beauftragt werden. Die BaFin weist unter dem 15.02.2017 richtigerweise darauf hin, dass die Entscheidung des BGH nicht nur die Versicherungsmakler selbst betrifft, sondern auch Versicherungsunternehmen, die mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Die BaFin vertritt die Auffassung, dass für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherer kein Raum mehr bestehe.

Von daher kann ein Versicherer ein bislang als Versicherungsmakler tätiges Unternehmen nur dann weiterhin mit der Schadenregulierung beauftragen, wenn das Unternehmen seinen Status als Versicherungsmakler aufgibt und den Status eines Versicherungsvertreters annimmt.

Der GDV weist in einer Stellungnahme zur der Veröffentlichung der BaFin darauf hin, dass eine Konsequenz aus dem Urteil des BGH auch sein könnte, dass die Schadenregulierung durch das Versicherungsunternehmen selbst oder durch einen Rechtsanwalt vorgenommen wird.

Zum Thema Versicherungsrecht berät Sie Hr. RA Philipp Feuchter gerne in unseren Kanzleiräumen in Heilbronn und Lauffen am Neckar.

 

Rechtsanwalt Feuchter

 

 

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