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Corona-Arbeitszeitverordnung – Einschränkungen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

von KSD

- Corona Arbeitszeitverordnung - Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Errungenschaft von hoher Relevanz für jeden Arbeitnehmer. Dieses sieht die Begrenzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf acht Stunden vor, räumt zudem eine zulässige Verlängerung auf zehn Stunden pro Tag ein, sofern zeitnah ein entsprechender Ausgleich zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt.

Am 10.04.2020 trat nun die „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ in Kraft. Diese ermöglicht aufgrund der Corona-Krise im Rahmen einer zeitlichen Befristung bis 30.06.2020 Ausnahmen von § 3 ArbZG und § 6 Abs.2 ArbZG insoweit als der zeitliche Korridor zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen nun auf bis zu 12 Stunden pro Tag erweitert wird.

Neben dieser Ausweitung der Höchstarbeitszeit finden sich Ausnahmeregelungen zu den Mindestruhezeiten und dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn – und Feiertagen. Die gesetzliche Rechtsgrundlage der Verordnung ist die am 28.03.2020 neu geschaffene Regelung des § 14 Abs.4 ArbZG.

Die im ArbZG geregelten Schrankenregelungen bleiben trotz der Verordnung in Takt, so bedarf es auch bei einer Höchstarbeitszeit von 12 Stunden am Tag des Ausgleichs auf acht Stunden nach Maßgabe des § 3 S.2 ArbZG. Einschränkungen der Ruhezeit sind binnen vier Wochen auszugleichen, Sonntagsbeschäftigungen bedürfen der zeitnahen Gewährung eines Ersatzruhetags. Zum Schutz der Arbeitnehmer ist die zulässige Gesamtstundenzahl – ausgenommen sind dringende Ausnahmefälle – auf 60 Stunden pro Woche gedeckelt.

Insgesamt zielt die zeitlich begrenzte Verordnung also darauf ab, den Spielraum für bestimmte Arbeitgeber im Hinblick auf Corona-bedingte Leistungsspitzen zu erhöhen, ohne hingegen Kontroll – und Schutzmechanismen aufzuweichen. Letztlich wird dem Arbeitnehmer zeitweise ein Mehr an Belastung zugemutet. Wen die Verordnung tatsächlich gilt, ist anhand diverser Voraussetzungen geregelt, die sich der Verordnung entnehmen lassen. Die Verordnung wie auch Hinweise hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht, diese finden Sie gerne unter dem nachfolgenden Link:

Das Arbeitszeitgesetz - BMAS

Schutzgesetze anderer Art, wie etwa das Mutterschutzgesetz, sind hiervon nicht betroffen. Die Verordnung betrifft ausschließlich den Regelungsbereich des ArbZG. Soweit anderweitiger gesetzlicher Schutz begründet ist, wird dieser durch die Verordnung nicht eingeschränkt. So gilt auch, dass die Mitbestimmungsrechte von Betriebsrat und Personalrat nicht kassiert werden, diese bleiben gerade auch in Zeiten von Corona von hoher Relevanz und bleiben folgerichtig erhalten.

Der Konflikt zwischen Corona-bedingt erforderlichen oder aber jedenfalls gewünschten Erleichterungen für Arbeitgeber offenbart den natürlichen Widerstreit zwischen den Interessen der Arbeitgeber einerseits und jenen der Arbeitnehmer andererseits. Das Arbeitsrecht hat sich über lange Zeit hinweg in Gesetz und Rechtsprechung zu einem größtenteils ausgewogenen System entwickelt, das es – trotz Corona – zu erhalten und zu bewahren gilt, nicht nur auf dem Papier, sondern gerade in der Praxis. Dies gilt auch für das ArbZG.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Richard Herber in unserer Kanzlei in Heilbronn zur Verfügung. Die Mandatsabwicklung kann EDV-basiert unter Berücksichtigung aller Corona-bedingten Einschränkungen erfolgen. Kontaktieren Sie hierzu Herrn Rechtsanwalt Herber unter info@kanzlei-ksd.de oder aber telefonisch unter 07131/2039260 in unserer Kanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen im Heilbronner Kutscherhaus

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