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von KSD
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied mit Urteil vom 16.12.2020 die Frage, ob ein in einem Rathaus beschäftigter Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne das Tragen einer Mund-Nase-Maske bzw. eines Gesichtsvisiers ausüben dürfte, zugunsten der Maskenpflicht.
Die Entscheidung besagt, dass der Arbeitgeber das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ist eingelegt (LAG Köln 2 Sa Ga 1/21).
Der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber ärztlich attestieren lassen, dass er aufgrund einer Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes und auch von Gesichtsvisieren jedweder Art befreit sei.
Der Arbeitgeber lehnte eine Beschäftigung ohne einen solchen Schutz ab. Der Mann begehrte sodann im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung ohne diesen Schutz, alternativ die Home-Office-Tätigkeit. In erster Instanz hat er beide Ziele nicht erreicht.
Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass im Einzelfall ein solches Ziel erreicht werden kann. Maßgeblich sind zum einen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, zum anderen der Vortrag im arbeitsgerichtlichen Prozess bei entsprechendem Beweisantritt. Denn grundlegend ist jedenfalls in Pandemiezeiten, wie der aktuellen Corona-Pandemie, der Arbeitgeber gehalten, für Kunden und Mitarbeiter den Infektionsschutz zu gewährleisten, was er durch die Anordnung der Maskenpflicht tun kann und letztlich unter Umständen auch zu tun hat, nachdem die Arbeitsschutzregelungen ihn zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten (§ 3 I ArbSchG).
Nach der Coronaschutzverordnung war die Maskenpflicht in geschlossenen Räumlichkeiten bereits angeordnet. Möchte der Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, dann muss er – und dies ist das Entscheidende in dem hier vorliegenden Fall – hinreichend darlegen und glaubhaft machten, dass relevante medizinische Gründe gegeben sind, die eine solche Ausnahme erfordern. Dann aber genügt es eben nicht, sich pauschal attestieren zu lassen, dass man aus nicht näher benannten gesundheitlichen Gründen vom Tragen aller Arten von Gesichtsbedeckungen befreit sei. Vielmehr müssen die konkreten Tatsachen, die eine Ausnahme gebieten sollen, auch substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden, damit Arbeitgeber – und im Streitfall auch die Gerichte – prüfen können, ob derartige Voraussetzungen gegeben sind. Diese Hürde hat der Arbeitnehmer hier in erster Instanz nicht nehmen können. Darüber hinaus wartet als nächste Hürde sodann jene der Abwägung des Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers zum Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und ggf. auch der Kunden bzw. des Publikumsverkehrs. Überwiegt das Infektionsschutzinteresse, hat das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zurückzustehen.
Es ist also alles eine Frage des Einzelfalls und seiner korrekten rechtlichen Bewertung und Handhabe. Die Entscheidung des ArbG Siegburg sollte als Einzelfallbewertung eingeordnet werden. Rückschlüsse auf andere Fälle lassen sich nicht pauschal ziehen. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist zudem eine gewisse Dynamik zu berücksichtigen. Die Ausbreitung sich schneller und leichter verbreitender Mutationen des Corona-Virus kann sich bei der Einzelfallbetrachtung ebenso auswirken wie die in vielen Fällen doch sehr unterschiedlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, ein Fehlen von Publikumsverkehr usw.. Bei Fragen, fragen!
Richard Herber
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht, Heilbronn