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Das Corona-Virus greift weltweit um sich.

von KSD

Das Corona-Virus greift weltweit um sich. Die hieraus resultierenden arbeitsrechtlichen Konflikte stehen dem in nichts nach. Der wirtschaftliche Druck auf die Arbeitgeber wächst mit jedem Tag des Stillstands. Was folgt ist die Kündigung mit Verweis des Arbeitgebers auf die Auswirkungen des Corona-Virus.

Das Corona-Virus ist jedoch kein Kündigungsgrund, der an sich dazu taugt, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Für Arbeitnehmer mag nachvollziehbar sein, dass Arbeitgeber sich angesichts der Auswirkungen des Corona-Virus auf die wirtschaftliche Lage mit der Frage beschäftigen, Arbeitsplätze abzubauen. Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag; für den Arbeitnehmer stellt sich die wichtige Frage, ob es sich lohnt, sich dem Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenzustellen.

Die Antwort auf diese Fragestellung hängt immer mit der Bewertung zusammen, was die Alternative zur Akzeptanz der Beendigung wäre.

Ist dies eine nicht unbeachtliche Erfolgsaussicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so weiß der Arbeitnehmer immerhin, welche Tragweite seine Entscheidung pro Kündigungsschutzklage oder aber contra Aufhebungsvereinbarung hat.

Tatsächlich ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie festzustellen, dass eine wirtschaftliche Schieflage des Arbeitgebers noch kein tauglicher Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes(KSchG) ausmacht.  

Kein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG ist ein Umsatzrückgang oder aber der Einbruch an Aufträgen.

Maßgeblicher Ansatz ist, ob der Arbeitsplatz tatsächlich nachhaltig und ersatzlos entfallen ist bzw. entfällt. Auch in gesunden Unternehmen können aufgrund von Umstrukturierungen Arbeitsplätze entfallen. Warum dies der Fall ist, ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht sekundär, maßgeblich ist, dass dies der Fall ist.

Die Frage nachdem „warum“ ist vereinfacht gesagt das „Motiv“, nicht aber ein arbeitsrechtlich anerkannter Kündigungsgrund. Eben dies gilt auch für das Corona-Virus. Das Corona-Virus birgt noch viele Unbekannte, doch was wir wissen ist: Das Corona-Virus ist kein Freischein für eine Kündigung.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch weitere rechtliche Gesichtspunkte und auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so auch Schwerbehinderungen, Gleichstellungen oder auch weitere Tatbestände des Sonderkündigungsschutzes wie auch allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung (wie etwa die Schriftform u. a.), eines Sozialplans, an die Einbindung eines ggf. vorhandenen Betriebsrats, die Massenentlassungsanzeige u. v .m. für die arbeitsrechtliche Bewertung von Bedeutung sein können.

Die Aufarbeitung dieser maßgeblichen Fakten anhand der richtigen Fragestellung und die hierauf basierende fachkundige arbeitsrechtliche Bewertung sind auch in Zeiten der Corona-Krise die gebotene Grundlage für die im Zusammenhang mit einer Kündigung oder aber einem Aufhebungsvertrag anstehenden und für den Einzelnen doch wegweisenden Entscheidungen.

Das Angebot eines Aufhebungsvertrags ist daher grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Die Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sollte nicht ohne Prüfung der Rechtslage hingenommen werden.

 

Herr Rechtsanwalt Herber steht Ihnen in arbeitsrechtlichen Fragen auch und gerade in Zeiten der Corona-Krise in unserer Kanzlei mit Sitz im Kutscherhaus in Heilbronn deutschlandweit zur Beratung und Interessenvertretung zur Verfügung. Bei Fragen, fragen und einen Termin- gerne auch telefonisch - vereinbaren!

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