- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
von KSD
Die Arbeitnehmerin war vom Arbeitgeber angewiesen worden, einen Mund-Nasen-Schutz, den der Arbeitgeber auch zur Verfügung stellte, zu tragen.
Die Mitarbeiterin wollte hingegen einen Gesichtsschutzschirm tragen und machte dies im einstweiligen Rechtsschutz geltend.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15.10.2020 – 42 Ga 13034/20) wies dies mit der Begründung ab, dass das Gesichtsvisier einen geringeren Infektionsschutz biete; der Arbeitgeber jedoch zum Schutz des Publikumsverkehrs von der übrigen Beschäftigungen verpflichtet sei. Gesundheitliche Gründe für eine Ausnahme von der Maskenpflicht konnte die Mitarbeiterin nicht hinreichend glaubhaft machen.
Richard Herber
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht