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Kein Anspruch auf vorgezogene Corona-Impfung

von KSD

Obwohl ein 73-jähriger Mann an einer schweren Herzerkrankung litt, und damit unter einer gesteigerten Gefährdung für einen schweren Verlauf im Falle einer Corona-Erkrankung, hat sowohl das zuständige Impfzentrum, als auch  das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung eine bevorzugte Impfung abgelehnt mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht unter die Gruppe 1 falle, die priorisiert sei und es deshalb im Ergebnis dem Impfzentrum u. a. untersagt sei, ihn zu impfen.

Diese Ansicht wurde vom Sozialgericht bestätigt mit der gleichen Argumentation bestätigt. Nach der derzeit gültigen CoronaImpfV habe der Antragsteller keinen Anspruch auf sofortige Impfung, da keine Öffnungsklausel in der Impfverordnung enthalten sei.

Da gegenwärtig Corona-Impfstoffe noch nicht ausreichend verfügbar seien, sei es  rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zunächst eine Personengruppe impfen würde. Die priorisierte Impfung dieser Personengruppe diene nicht unbedingt dem individuellem Schutz, sondern gerade auch in hohem Maße dem Schutz der Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgungseinrichtungen.

Es sei dem Antragsteller zumutbar, sich vor einer Ansteckung durch verstärkte Schutzmaßnahmen und Kontaktvermeidung selber zu schützen.

Beachten Sie | Dieses Urteil basierte insbesondere auf dem Umstand, dass Corona-Impfstoffe bisher nicht in ausreichender Menge für die Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehen. Die Geschehnisse in Bezug auf den Impfstoff der britischen Firma Astrazeneca und regionale Gegebenheiten können kurzfristig zu veränderten Impfreihenfolgen bzw. zu Abweichungen von der  in der CoronaImpfV festgelegten Priorisierung führen. Deshalb empfiehlt es sich, die Tagespresse und örtliche Informationsquellen zu beobachten.

 

Schmidt

Rechtsanwalt, Heilbronn

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