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Keine telefonische Krankschreibung mehr ab 20.04.2020

von KSD

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte anlässlich der Corona-Krise die Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dahingehend geändert, dass für die Zeit ab dem 23.03.2020 bis zum 19.04.2020 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für die Zeit von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen und auf dieser Basis sodann die Krankschreibung erfolgen könne.

Diese Ausnahmeregelung war bis 19.04.2020 befristet. Eine Verlängerung erfolgte nicht, sodass Sie ab dem 20.04.2020 berücksichtigen müssen, dass wieder der grundlegende Ansatz gilt, wonach die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund ärztlicher Untersuchung erfolgen darf, die nun nicht mehr durch den rein telefonischen Kontakt zwischen Arzt und Patient ersetzt werden kann.

Gerade in der heutigen Zeit müssen Arbeitnehmer den Wegfall dieser Sonderregelung berücksichtigen, um die im Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Ausfall vorgegebenen Pflichten wahren zu können sowie um keine (ggf. vorgeschobene) Kündigung zu veranlassen.

So hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach den Regelungen des EFZG eine Erkrankung und den voraussichtlichen Zeitraum des krankheitsbedingten Ausfalls  unverzüglich anzuzeigen und – auch zur Realisierung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit veränderten Pflichten, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten Tag des krankheitsbedingten Ausfalls, sind oftmals wirksam getroffen, sodass diese sodann umzusetzen sind. Arbeitnehmer können sich insoweit nicht weiter auf den telefonischen Kontakt zum Arzt beschränken, anderenfalls drohen ggf. auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber.

 

Herr Rechtsanwalt Herber steht Ihnen in sämtlichenarbeitsrechtlichen Fragen auch und gerade in Zeiten der Corona-Krise in unserer Kanzlei mit Sitz im Kutscherhaus in Heilbronn sowie deutschlandweit zur Beratung und Durchsetzung ihrer Interessen zur Verfügung.

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