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von KSD
Der Umsatzrückgang eines Unternehmens ist ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Unternehmer kaufmännisch hierauf reagiert.
Es ist auch nachvollziehbar, dass diese Reaktion sich auf die bestehenden Arbeitsplätze auswirken kann.
Allerdings lässt sich – dies ist nicht erst in Zeiten der Corona-Pandemie der Fall – eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit den Verweis auf einen Corona-bedingten Umsatzrückgang begründen. Kann der Arbeitgeber nicht darlegen, aufgrund welcher unternehmerischen Entscheidung Arbeitsplätze nachhaltig entfallen, hat die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg.
So geschehen im Fall des Arbeitsgerichts Berlin (Urteile vom 25.08.2020 – 34 Ca 6664/20; 34 Ca 6667/20; 34 Ca 6668/20), das es nicht hat genügen lassen, dass der Arbeitgeber anführte, man habe angesichts des Umsatzrückgangs nur mit einer bestimmten Anzahl von Kündigungen reagieren können.´
Die Corona-Pandemie begründet selbstverständlich Rahmenbedingungen, die oftmals Ausgangspunkt für den Ausspruch rechtswirksamer betriebsbedingter Kündigungen sein können. Allerdings ist die betriebsbedingte Kündigung auch in Pandemiezeiten kein Selbstläufer, sondern bedarf der korrekten rechtlichen Handhabe, Vorbereitung und Umsetzung.
Richard Herber
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht