Rettungsgasse – was gilt laut StVO und welche Strafen drohen?

Durch diese hohle Gasse muss er kommen…

Dieses berühmte Zitat aus Schillers „Wilhelm Tell“ bekommt im Straßenverkehr eine neue Bedeutung. Denn seit dem 01.01.2017 ist die Bildung einer Rettungsgasse in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gesetzlich geregelt. Trotzdem herrscht bei vielen Verkehrsteilnehmern noch große Unsicherheit.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Hatz von der Kanzlei Schmidt Doderer & Kollegen beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Rettungsgasse, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen im Verkehrsrecht.


 

Was schreibt die StVO zur Rettungsgasse vor?

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO ist auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand eine Rettungsgasse zu bilden – und zwar zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen.

⚠️ Tipp: Schrittgeschwindigkeit entspricht ca. 7–10 km/h.


 

1. Welche Strafen drohen bei Missachtung der Rettungsgasse?

Seit dem 30.05.2017 gilt das Behindern von Rettungskräften als eigener Straftatbestand gemäß § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung und Behinderung hilfeleistender Personen).

• Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
• Geldstrafe, auch bei fahrlässigem Verhalten.

Zudem drohen im Ordnungswidrigkeitenrecht empfindliche Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote. Es gibt Forderungen, diese Sanktionen weiter zu verschärfen, um die Rettungsgasse im Verkehrsrecht noch stärker durchzusetzen.


 

2. Darf der Standstreifen befahren werden?

Nein. Der Standstreifen ist grundsätzlich freizuhalten. Eine Nutzung ist nur im absoluten Notfall oder bei ausdrücklicher Freigabe durch Polizei oder Beschilderung erlaubt.


 

3. Was tun bei Baustellen oder beengten Fahrbahnen?

In Baustellen kann die Bildung einer Rettungsgasse schwierig sein. In solchen Fällen gilt:

» Versetzt und mit Abstand zum Vordermann fahren.
» Möglichst einen Fahrstreifen freilassen.
» Ausweichbuchten oder Grünstreifen nutzen, wenn möglich.

Ziel ist immer, Einsatzfahrzeugen den schnellstmöglichen Durchlass zu ermöglichen.


 

4. Wo liegen die Probleme bei der Strafverfolgung?

Mehrere Faktoren erschweren die Ahndung von Verstößen:

» Personalmangel bei Behörden.
» Schwierige Beweisbarkeit (z. B. Fahrer nicht identifizierbar).
» Fokus der Einsatzkräfte liegt auf schneller Hilfeleistung – nicht auf Dokumentation.
» Technische Hürden bei Videoaufzeichnungen oder Dashcams.



5. Wer trägt die Verantwortung?

Verantwortung liegt sowohl bei der Politik als auch bei jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer. Nur durch gemeinsames Handeln lässt sich die Rettungsgasse als lebensrettende Maßnahme durchsetzen.


 

6. Kann die Politik zur Lösung beitragen?

Politische Maßnahmen wie die Aufnahme in die StVO, Strafverschärfungen, geplante bundesweite Beschilderungen und Infotafeln mit Piktogrammen sind wichtige Schritte. Doch sie reichen allein nicht aus – Aufklärung und Kontrollen müssen folgen.


 

7. Brauchen wir mehr Aufklärungskampagnen?

Ja – und zwar dringend. Denn Regeln ohne sichtbare Kontrolle verlieren ihre Wirkung. Schockvideos, zielgerichtete Kampagnen, und regelmäßige Informationen für Autofahrer könnten das Bewusstsein deutlich schärfen.

Ein weiteres Problem: In der Realität ist es oft schlicht nicht möglich, kurzfristig eine Rettungsgasse zu bilden – z. B. bei plötzlich eintretendem Stillstand mit Stoßstange an Stoßstange. Auch das erschwert die praktische Umsetzung.


 

Zukunftsvision: Rettungstore und Sonderzufahrten?

Eine persönliche Erfahrung aus meiner Zeit im Katastrophenschutz: Große Einsatzfahrzeuge haben oft keinen Platz zum Durchkommen – selbst bei vorhandener Rettungsgasse.

Denkansatz: Warum nicht zusätzliche Rettungstore in der Mittelleitplanke oder der Ausbau spezieller Zufahrtswege? Es bleibt ein wichtiges Thema – sowohl für das Verkehrsrecht, als auch für Politik und Gesellschaft.



Verfasser:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Hatz
Kanzlei Schmidt Doderer & Kollegen – Ihre Experten im Verkehrsrecht

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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