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Die Frage, ob Sie in einem, mehreren oder allen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetz, sprich also ohne weiteres Zutun und insbesondere auch ohne Stellung irgendeines Antrages Mitglied sind, ist von großer praktischer Bedeutung, da die Mitgliedschaft, wenn Sie nicht abhängig beschäftig sind, zum einen die Zahlung von Beiträgen nach sich zieht und Sie zum anderen durch die Mitgliedschaft auch Ansprüche auf Leistungen erwerben.
Gerade von Personen, die nicht abhängig beschäftigt sind, wird häufig die Frage der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ausgeblendet oder nicht bedacht. Meistens fällt dies erst auf, wenn von einem Träger der Sozialversicherung an Sie mit einer mehr oder minder hohen Beitragsforderung herangetreten wird, die dann regelmäßig zu allem Übel auch noch sofort zu bezahlen ist.
Die Frage, ob Sie nun irgendwie in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, ist eine schwer zu beantwortende Frage, die einer genauen Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht bedarf, wenn ein Träger der Sozialversicherung diesbezüglich an Sie herantritt.
Auch wenn Ihre Mitgliedschaft feststehen sollte, stellt sich etwa die Frage, ob und wenn ja für welchen Zeitraum in der Vergangenheit Beträge nacherhoben werden können oder eben nicht.
Die Träger der Sozialversicherung werden in diesem Bereich regelmäßig von rechtskundigen und prozesserfahrenen Bediensteten vertreten.
Sie sollten daher, wenn Sie mit einem diesbezüglichen Problem konfrontiert sind, sich umgehend eine anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht besorgen, da nur so Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Mit Herrn Rechtsanwalt Warga, der unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, haben Sie hier kompetente Vertretung hierfür gefunden.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage, gerne auch per email.
Sie befinden sich im Bereich Sozialrecht > Fragen der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung