Zugewinn - Vermögenszuwachs während der Ehezeit

Wenn nicht durch einen Ehevertrag die beiden Ehegatten etwas anderes vereinbart haben (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), leben diese im gesetzlichen Güterstand, d.h. der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau werden bei der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Unter Zugewinn versteht man den Vermögenszuwachs den ein Ehegatte in der Ehezeit erzielen konnte. Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen Übersteigt (Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn)

Der Ehegatte der in der Ehezeit den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Gatten die Hälfte der Differenz der beiden jeweiligen Zugewinnbeträge durch Zahlung ausgleichen. Fällig wird ein solcher Zugewinnausgleichsanspruch mit Rechtskraft der Ehescheidung.

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  • Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes (Datum der Eheschließung) gehört.
  • Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.
  • Während das Anfangsvermögen regelmäßig mit dem Tag der Eheschließung beginnt, ergibt sich hinsichtlich des Stichtages zur Ermittlung des Endvermögens folgendes Problem: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags: Dies ist der Tag, an dem der Antragsgegner den Ehescheidungsantrag des Antragstellers vom Gericht förmlich zugestellt bekommt. Da im Normalfall die Parteien das Trennungsjahr abwarten, läuft hier regelmäßig ein wahrer Wettlauf dahingehend, möglichst viel Geld noch vor Vorliegen des Stichtages für das Endvermögen „auszugeben“, nur um möglichst seinem Partner gegenüber nicht ausgleichspflichtig zu sein.
  • Wichtig ist weiter, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (bspw. Schenkungen seitens der Eltern) wird dessen Anfangsvermögen hinzugerechnet (d. h. man tut so, als ob dieser dies bereits bei Eheschließung in die Ehe miteingebracht hätte), man bezeichnet dies als sogenannten privilegierten Zuerwerb.

    Was es mit dem Zugewinnausgleich im Einzelnen auf sich hat, lässt sich am ehesten anhand nachfolgenden Beispielfalles verstehen:

    Die Eheleute Maxima und Moritz Mustermann haben am 11. Mai 1985 die Ehe geschlossen. Am 2. Februar 2007 trennt sich Maxima Mustermann von ihrem Mann und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 10. März 2008 reicht Maxima Mustermann über ihren Anwalt ihren Ehescheidungsantrag beim Familiengericht ein und Moritz Mustermann erhält diesen am 12. März 2008 förmlich zugestellt.

    Die Parteien erstellen sodann mit Unterstützung der sie jeweils betreuenden Anwälte folgende Bestandsverzeichnisse:

Bestandsverzeichnis Maxima Mustermann

I. Anfangsvermögen
1. Vermögen bei Eheschließung am 11. Mai 1985, §1374 I BGB

Scheidung Tabelle Vermögen bei Eheschließung, §1374 I BGB Zugewinn Zugewinnausgleich Güterstand



2. Privilegierter Erwerb gemäß §1374 II BGB

Scheidung Privilegierter Erwerb gemäß §1374 II BGB Tabelle Zugewinn Zugewinngemeinschaft Güterstand - Kanzlei KSD Heilbronn



II. Endvermögen

Endvermögen Tabelle Zugewinn Zugewinngemeinschaft Güterstand, Scheidung - Kanzlei KSD Heilbronn


Endvermögen Maxima Mustermann € 50.250,--
abzüglich Anfangsvermögen (noch ohne Indexierung) € 5.655,--
abzüglich privilegierter Zuerwerb (noch ohne Indexierung) € 15.000,--
ergibt einen Zugewinn Frau Mustermann i.H.v. € 29.595,--


Herr Moritz Mustermann hatte bei Eheschließung der Parteien keinerlei Vermögenswerte und hat auch weder etwas geerbt noch seitens seiner Eltern etwas geschenkt bekommen. Dessen Anfangsvermögen beträgt mithin „0“. Als er den Ehescheidungsantrag seiner Frau zugestellt erhält, am 12.03.2008 ist dieser lediglich hälftiger Miteigentümer des ursprünglich gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in der Musterstrasse in Musterbach (dieses hat einen Gesamtwert von 400.000,00 EUR laut eines vorliegenden Gutachtens). Der Wert der Hälfte des Herrn Mustermann beträgt mithin 200.000,00 EUR. Weiterhin haftet dieser gemeinsam mit seiner Frau für auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten bei der Volksbank in Höhe von -300.000,00 EUR, der auf Herrn Mustermann entfallende Negativbetrag beträgt mithin – 150.000,00 EUR. Herr Mustermann hat daher hinsichtlich seines Endvermögens ein Aktivvermögen von 50.000,00 EUR. Da Anfangsvermögen oder privilegierter Zuerwerb nicht vorliegt, beträgt mithin der Zugewinn des Herrn Mustermann 50.000,00 EUR.

Da der Zugewinn der Frau Maxima Mustermann geringer ist als der Zugewinn des Herrn Mustermann während der Ehezeit schuldet dieser seiner Frau einen Ausgleich wie folgt:

Zugewinn Herr Mustermann 50.000,00 EUR
Abzüglich Zugewinn Frau Mustermann 29.595,00 EUR
Ergibt Differenz i.H.v. 20.405,00 EUR

Der Ausgleichsbetrag entspricht hiervon die Hälfte = 10.202,50 EUR. Diesen Betrag müsste Herr Mustermann also seiner Frau bei Rechtskraft der Ehescheidung bezahlen, wenn diese Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihn geltend macht.


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