Der neue Bußgeldkatalog 2024

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Der offizielle „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“ – publiziert vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) – ist für Laien kaum verständlich, was insbesondere auch der komplexen Thematik und dem enormen Umfang geschuldet ist. Einem Grundtatbestand sind dabei in vielen Fällen unterschiedliche Abstufungen beigeordnet – von der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, deren Gefährdung bis hin zur Unfallfolge. Schon Nuancen können darüber entscheiden, ob die betroffenen Fahrer neben einem Bußgeld auch mit Punkten und Fahrverboten zu rechnen haben.

Geschwindigkeit, Rote Ampel, Alkohol

Zu schnell gefahren? Rote Ampel überfahren? Was droht? Bußgeld. Punkte. Fahrverbot? Zu nah aufgefahren und erwischt? Ein Überblick der Konsequenzen. Mit Alkohl am Steuer erwischt? Die Konsequenzen im Bußgeldkatalog.

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Was ab 9. November 2021 beim Bußgeldkatalog zu beachten ist

Neuer Bußgeldkatalog 2021: So teuer sind Verkehrsordnungswidrigkeiten jetzt.

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Ab wann gilt der neue Bußgeldkatalog 2021?

Der neue Bußgeldkatalog ist seit dem 9. November 2021 in Kraft. Von diesem Tag an werden für Verkehrsordnungswidrigkeiten die neuen Bußgelder verhängt.
Für welche Verstöße gelten neue Bußgelder?

Geändert haben sich die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Halt- und Parkverstöße, Vorfahrts– und Abbiegeverstöße, Missachtungen der Rettungsgassenpflicht, Verstöße gegen ein Durchfahrtsverbot, Umweltverstöße und Missachtungen der Sorgfaltspflicht. Außerdem gibt es einige neue Bußgelder für Rad- und E-Scooter-Fahrer.
Gelten durch die StVO-Novelle auch neue Verkehrsregeln?

Ja, allerdings existieren diese bereits seit April 2020 und wurden im Gegensatz zu den damals vorgenommenen Bußgeldkatalog-Veränderungen nie außer Kraft gesetzt.

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr wurden folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:

Parken und Halten

  • Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
  • Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
  • Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
    Ebenfalls für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig werden.
  • Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.

Rettungsgasse

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.

Sonstige Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.


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Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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