Aufteilung von Hausrat bei einer Scheidung

Hinsichtlich des Hausrates findet ebenfalls die Hausratsverordnung Anwendung. Der Begriff Hausrat entspricht inhaltlich dem Begriff „Haushaltsgegenstände“ im BGB. Hausratsgegenstände sind bewegliche Sachen, aber auch Hausrat betreffende Rechte, wenn sie der gemeinsamen Lebensführung dienen oder zu dienen bestimmt sind. Der Begriff ist weit auszulegen.

Nicht unter den Hausrat fallen die Gegenstände

  • die lediglich für den persönlichen Gebrauch (etwa Kleidungsstücke, Schmuck, Versicherungsunterlagen),
  • die individuellen Bedürfnisse (Ausweise, Familienurkunden und Andenken) oder
  • die persönlichen Interessen (etwa alleiniges Hobby oder Sammlungen, sofern sie nicht als Teil der Wohnungsausstattung anzusehen sind) eines Familienmitgliedes bestimmt sind.
  • Unter den Hausrat fallen auch nicht die Gegenstände, die der Berufsausübung eines Ehegatten ganz oder jedenfalls überwiegend dienen (Berufskleidung, Fachbücher, Handwerkszeug, Computeranlage, Arbeitszimmer, etc.)
  • sowie die Gegenstände die wegen ihres Wertes ausschließlich als Kapitalanlage beschafft worden sind (etwa Luxus- und Kunstgegenstände, Antiquitäten, wertvolle Gemälde und Teppiche etc.). Diese Gegenstände sind beim Zugewinn zu berücksichtigen und fallen nicht unter den Hausrat.

Abgrenzungsprobleme beachten

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Kanzlei Schmidt & Doderer und Kollegen in Heilbronn


Im Einzelnen können sich erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Als Faustregel bleibt diesbezüglich festzuhalten: Es macht in den allermeisten Fällen mehr Sinn, wenn sich die Eheleute über die Aufteilung des Hausrates selbst verständigen, als insoweit eine kostenträchtige gerichtliche Regelung anzustreben. Meist stehen die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zu den zwischen den Parteien noch streitigen Gegenständen. Falls sich die Parteien nicht einigen können, nimmt das Gericht eine Hausratsteilung nach „billigem Ermessen“ vor, d.h. das Gericht bemüht sich, die einzelnen Gegenstände so zu verteilen, dass jeder Gatte ungefähr wertmäßig gleichberechtigt ist. Das Hausratsteilungsverfahren ist sehr aufwendig und der die Hausratsteilung bei Gericht beantragende Ehegatte muss zunächst eine Inventarliste vorlegen, welche sämtliche Hausratsgegenstände genauestens bezeichnet, deren Wert angibt und dieser muss hinsichtlich sämtlicher Vermögensgegenstände weiter aufführen in wessen Besitz sich der einzelne Gegenstand gerade befindet und hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes einen Vorschlag unterbreiten.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

Sie befinden sich im Bereich Familienrecht > Hausrat