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Hinsichtlich des Hausrates findet ebenfalls die Hausratsverordnung Anwendung. Der Begriff Hausrat entspricht inhaltlich dem Begriff „Haushaltsgegenstände“ im BGB. Hausratsgegenstände sind bewegliche Sachen, aber auch Hausrat betreffende Rechte, wenn sie der gemeinsamen Lebensführung dienen oder zu dienen bestimmt sind. Der Begriff ist weit auszulegen.
Nicht unter den Hausrat fallen die Gegenstände
Im Einzelnen können sich erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Als Faustregel bleibt diesbezüglich festzuhalten: Es macht in den allermeisten Fällen mehr Sinn, wenn sich die Eheleute über die Aufteilung des Hausrates selbst verständigen, als insoweit eine kostenträchtige gerichtliche Regelung anzustreben. Meist stehen die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zu den zwischen den Parteien noch streitigen Gegenständen. Falls sich die Parteien nicht einigen können, nimmt das Gericht eine Hausratsteilung nach „billigem Ermessen“ vor, d.h. das Gericht bemüht sich, die einzelnen Gegenstände so zu verteilen, dass jeder Gatte ungefähr wertmäßig gleichberechtigt ist. Das Hausratsteilungsverfahren ist sehr aufwendig und der die Hausratsteilung bei Gericht beantragende Ehegatte muss zunächst eine Inventarliste vorlegen, welche sämtliche Hausratsgegenstände genauestens bezeichnet, deren Wert angibt und dieser muss hinsichtlich sämtlicher Vermögensgegenstände weiter aufführen in wessen Besitz sich der einzelne Gegenstand gerade befindet und hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes einen Vorschlag unterbreiten.
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