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Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Scheidung, dass Sie und Ihr Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Die Trennung kann durchaus auch innerhalb der ehegemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn jeder Ehegatte seine eigenen Wege geht, die Eheleute getrennt schlafen und sich getrennt versorgen. Am leichtesten zu beweisen ist selbstverständlich die Trennung dann, wenn verschiedene Wohnungen vorhanden waren. Ist diese Voraussetzung des Ablaufs des Trennungsjahres erfüllt, kommt als weitere Voraussetzung entweder das Einverständnis des anderen Partners zum Ehescheidungsbegehren und eine einvernehmliche Regelung eventueller Folgesachen hinzu oder man muss als weitere Scheidungsvoraussetzung die Zerrüttung der Ehe darstellen. Im Normalfall fällt es nicht besonders schwer, besondere Zerrüttungsgründe darzulegen (z.B. die Gatten haben sich auseinandergelebt, ein Ehegatte hat einen neuen Partner gleichgültig ob es sich hierbei um den Antragsgegner oder um den Antragsteller handelt, unüberwindbare Gegensätze und keine Gemeinsamkeiten, etc.).
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Ehescheidung nur in besonderen Härtefällen möglich und es muss dargetan werden, dass es dem antragstellenden Gatten nicht mehr zuzumuten ist, infolge von Gründen, die allein in der Person des Ehepartners liegen, weiter mit diesem verheiratet zu sein (z.B. Trunksucht des Antragsgegners, dauerhafte Zuwendung des Antragsgegners zu einem neuen Partner, Tätlichkeiten, schwerste Bedrohungen, etc.). Selbstverständlich müssten im Bedarfsfalle auch diese Härtefälle, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden sollten, bewiesen werden.
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