- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
Die Frage, ob ein Mensch schwerbehindert ist oder nicht, bestimmt sich an Hand des Grades der Behinderung (GdB). Ab einem Gesamt-GdB von 50 ist ein Mensch schwerbehindert. Ein Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB besteht ab einem Gesamt-GdB von 20.
Für die Ermittlung des Gesamt-GdB werden zunächst die jeweiligen Einzel-GdB ermittelt, wobei die Ermittlung an Hand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gem. der VersMedV erfolgt. Hierdurch soll eine einheitlich gleiche Bewertung der einzelnen Krankheiten erreicht werden. Aus den auf diese Weise ermittelten Einzel-GdB wird sodann der Gesamt-GdB gebildet, wobei die Bildung nicht durch Addition der Einzel-GdB erfolgt. Die Einzel-GdB sind bei der Bildung des Gesamt-GdB vielmehr eng zusammenzuziehen und wertend zu betrachten.
Neben der Frage des zu bemessenden Gesamt-GdB geht es im Schwerbehindertenrecht häufig um die Zuerkennung von so genannten Merkzeichen, wobei das prominenteste Merkzeichen das Merkzeichen „aG“ ist. Das Merkzeichen „aG“ berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen.
Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, vertritt Sie versiert bei allen Fragen rund um die Zuerkennung eines GdB, die Erhöhung eines bestehenden GdB, die Zuerkennung von Merkzeichen oder aber, wenn das Versorgungsamt den Ihnen gewährten GdB reduzieren oder ein Merkzeichen aberkennen möchte.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Sie befinden sich im Bereich Sozialrecht > Schwerbehindertenrecht