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Im SGB XI ist sowohl die für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten geltende soziale Pflegeversicherung, als auch die für alle in der privaten Krankenversicherung geltende private Pflegepflichtversicherung geregelt, da für entsprechend privat oder gesetzliche Krankenversicherte hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit der gleiche Maßstab gelten soll.
In der anwaltlichen Praxis geht es im Wesentlichen im Bereich der Pflegeversicherung nach dem SGB XI um die Frage, ob und wenn ja in welcher der Pflegegrade die pflegebedürftige Person einzustufen ist, da abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad unterschiedliche Leistungen von Seiten der Pflegeversicherung zu gewähren sind.
Die jeweilige Pflegeversicherung ist stets bemüht die in Ansatz zu bringenden Punkte für die Ermittlung des Pfleggrads möglichst niedrig anzusetzen, um hierdurch das Vorliegen eines Pflegegrads zu verneinen oder zu einem niedrigeren Pflegegrad zu gelangen.
Bei der privaten Pflegepflichtversicherung herrscht die Besonderheit, dass für etwaige Streitigkeiten mit dem Versicherer nicht die Zivilgerichte (Amts- bzw. Landgericht) zu einer Entscheidung berufen sind, sondern vielmehr auch diese gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten zu führen sind, wobei in diesen Verfahren vor den Sozialgerichten das Sozialgerichtsgesetz ohne Ausnahme gilt. Wegen dieser Besonderheit ist es regelmäßig bei einer Auseinandersetzung mit dem privaten Pflegepflichtversicherer ratsam sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden.
Mit Herrn Rechtsanwalt Warga, der sowohl Fachanwalt für Sozialrecht, als auch Fachanwalt für Medizinrecht ist, haben Sie für Verfahren rund um die Pflegeversicherung Ihre richtige anwaltliche Vertretung gefunden. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Sie befinden sich im Bereich Sozialrecht > soziale Pflegeversicherung / private Pflegepflichtversicherung