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Unter Umgangsrecht versteht man das Besuchsrecht mit einem Kinde. Umgangsberechtigte, sind die Personen, die sich laufend vom Wohlergehen des minderjährigen Kindes überzeugen dürfen (jeder Elternteil, Großeltern, Geschwister), soweit dieses dem Wohl des Kindes dient; frühere Ehegatten, Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
Grundsätzlich ist jeder Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind besitzt, zur Ausübung des Umgangsrechts berechtigt. Es kommt nicht darauf an, wer Inhaber der Personensorge ist. Auch der nicht eheliche Vater ist zum Umgang berechtigt.
Während früher das Umgangsrecht als Elternrecht definiert war, spricht das Gesetz nunmehr von einem Recht des Kindes: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB).
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindeswohl einen solchen Einschnitt erfordert. Es reicht nicht die Erforderlichkeit dieses Einschnittes zu behaupten, sondern dies muss im Falle einer streitigen Auseinandersetzung auch bewiesen werden.
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