Ihre Anwälte für Umgangsrecht in Heilbronn

Unter Umgangsrecht versteht man das Besuchsrecht mit einem Kinde. Umgangsberechtigte, sind die Personen, die sich laufend vom Wohlergehen des minderjährigen Kindes überzeugen dürfen (jeder Elternteil, Großeltern, Geschwister), soweit dieses dem Wohl des Kindes dient; frühere Ehegatten, Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.

Grundsätzlich ist jeder Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind besitzt, zur Ausübung des Umgangsrechts berechtigt. Es kommt nicht darauf an, wer Inhaber der Personensorge ist. Auch der nicht eheliche Vater ist zum Umgang berechtigt.

Während früher das Umgangsrecht als Elternrecht definiert war, spricht das Gesetz nunmehr von einem Recht des Kindes: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindeswohl einen solchen Einschnitt erfordert. Es reicht nicht die Erforderlichkeit dieses Einschnittes zu behaupten, sondern dies muss im Falle einer streitigen Auseinandersetzung auch bewiesen werden.

Wohlverhaltensobliegenheit

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Die Eltern haben überdies eine wechselseitige Wohlverhaltensobliegenheit und haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
 
Die beiden beteiligten Eltern können die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Prinzip selbst und flexibel gestalten oder wenn diese sich nicht einigen können, die gerichtliche Regelung des Umgangs beantragen.
 
Das Gesetz legt jedoch entgegen der landläufigen Meinung nicht fest, von wann bis wann und an welchen Tagen dieser Umgang stattzufinden hat, sondern dies wird individuell nach den Bedürfnissen des jeweils betroffenen Kindes festgelegt. Eine flexible Ausgestaltung in Absprache mit dem anderen Elternteil halten wir deswegen für sinnvoller, da man auf kurzfristige Änderungen so reagieren kann und nicht an eine starre Regelung gebunden ist. Im Interesse des jeweils betroffenen gemeinsamen Kindes sollte soviel Dialog zwischen den Ehegatten noch möglich sein. Lediglich im Ausnahmefall, wenn wirklich mutwillig das Besuchsrecht durch den anderen Ehegatten blockiert wird, halten wir eine gerichtliche Regelung für angebracht.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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