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Eine Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Hierbei ist das Ausmaß des Vergehens entscheidend. Als Faustformel gilt: Bei leichteren Vertragsverstößen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufiger abmahnen, bis er wirksam kündigen darf. Bei schweren Pflichtverstößen, wie etwa Diebstahl, genügt eine Abmahnung. In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber sogar ohne vorangegangene Abmahnung das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich kündigen.
Auch die Art und Weise, wie eine Kündigung zu erfolgen hat, hat sich in vielen Köpfen falsch verankert. So muss eine Kündigung grundsätzlich schriftlich und in Papierform erfolgen. Mündliche Kündigungen sind ebenso wenig rechtskräftig wie E-Mails und WhatsApp-Nachrichten. Die Kündigung muss außerdem eigenhändig durch den Arbeitgeber oder dessen Vertretungsberechtigten unterschrieben sein. Gründe für die Kündigung müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer schriftlich nennen.
In manchen Fällen kann eine Krankheit der Grund für eine Kündigung sein. Dies gilt jedoch für äußerst lange Ausfälle und nicht etwa, wenn man wegen Grippe krankgeschrieben ist und auf der Straße dem Chef oder Kollegen begegnet. Besorgungen müssen schließlich auch in dieser Zeit gemacht werden. Darüber hinaus sind aber nicht nur notwendige Erledigungen erlaubt, sondern auch andere Aktivitäten, solange diese die Heilung nicht verzögern. Mit einem gebrochenen Arm darf man also sogar abends mit Freunden ins Kino gehen.
5. Recht auf Abfindung?
Häufig denken Arbeitnehmer, dass bei Kündigungen ein grundsätzliches Recht auf Abfindung besteht. Die Antwort ist ganz klar: Nein. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Abfindung anbieten und im Gegenzug vom Arbeitnehmer verlangen, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Bietet der Arbeitgeber also von sich aus keine Abfindung an, besteht auch kein Anspruch hierauf.
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