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Gängige Praxis der Gerichte ist es, dass der Termin zur Anhörung der Parteien erst dann stattfindet, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich der Rentenversicherungsträger vollständig vorliegen. Seltener laden die Gerichte die Parteien jedoch vor Klärung der Versicherungsanwartschaften.
Bei der Parteianhörung, die zwingender Bestandteil des Ehescheidungsverfahrens ist, bildet sich das Gericht eine Meinung darüber, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Sie werden nach dem Trennungsdatum gefragt und danach, wie es anschließend weiter gegangen ist. Insbesondere werden Sie auch danach gefragt, ob Sie Ihre Ehe für nachhaltig gescheitert halten oder die Ehe mit Ihrem Partner wieder fortsetzen wollen. Sofern Kinder vorhanden sind, wird häufig auch angesprochen, ob Umgangskontakte reibungslos ablaufen.
Weiterhin wird der Versorgungsausgleich erörtert und mitgeteilt, welchen Ausgleichsbetrag das Gericht errechnet hat. Abschließend spricht das Gericht entweder noch im selben Verhandlungstermin oder in einem separaten Verkündungstermin (zu dem Sie dann nicht mehr erscheinen müssen) die Scheidung aus.
Den Beschluss erhalten Sie dann schriftlich und dieser wird einen Monat nach Zugang rechtskräftig, was durch erneute Übersendung eines Ehescheidungsbeschlusses mit entsprechendem Rechtskraftvermerk bescheinigt wird. Selbstverständlich erhalten Sie vorstehende Unterlagen seitens der Unterzeichnerin.
Wir nehmen mit Ihnen Ihren Scheidungstermin und etwaige weitere Termine wahr. Sollen Sie zu einem Termin verhindert sein, so bitten wir insoweit um rechtzeitige Mitteilung, damit frühzeitig Terminsverlegung beantragt werden kann.
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