Anwalt für Ehegattenunterhalt

a) Trennungsunterhalt

Das Gattenunterhaltsrecht unterscheidet strikt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Gattenunterhalt. Liegt ein Titel über Trennungsunterhalt vor, so endet dieser mit Rechtskraft der Ehescheidung und verliert seine Wirkung. In der Trennungszeit kann der bedürftige Ehegatte vom anderen Gatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen und sich auf die bisherige Lebensplanung der Gatten berufen. Dies bedeutet bspw. dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Trennungsjahr nicht verpflichtet ist, sofort eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er dies bei Bestand der Ehe ebenfalls nicht getan hat.

b) Nachehelicher Gattenunterhalt

Nach rechtskräftiger Ehescheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit und jeder Gatte ist grundsätzlich für seinen Unterhalt verantwortlich. Lediglich in nachfolgend genannten im Gesetz ausdrücklich verankerten Fällen besteht unter Umständen nach der Scheidung ein Anspruch auf Gattenunterhalt:

  • Unterhalt aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gemäß § 1570 (es gibt keine festen Regeln dahingehend, wann der betreuende Elternteil trotz Betreuung des Kindes wieder arbeiten gehen muss, dies hängt von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall ab, im Normalfall geht man bei Einzelkindern von einer Halbtagstätigkeit ab der dritten Grundschulklasse des Kindes aus und ab ca. 14 bis 15 Jahren des Kindes von einer Ganztagstätigkeit, bei mehreren Kindern hängt dies vom Einzelfall ab)
  • Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB
  • Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit gemäß § 1573 BGB
  • Anspruch wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB
  • Sogenannter Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 3 BGB (Aufstockungsunterhalt kann dann verlangt werden, wenn zwar der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte hat, diese aber nicht in vollen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen abdecken. Meist kann Aufstockungsunterhalt dann verlangt werden, wenn eine starke Diskrepanz der Einkünfte der Ehegatten vorliegt. Neben dem Betreuungsunterhalt ist der Aufstockungsunterhalt der häufigste Unterhaltsfall)
  • Unterhalt während der Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß § 1575 BGB
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB (= Auffangtatbestand, z. B. Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes o.ä.)

    Die Höhe des vom Unterhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Hierbei ist zu ermitteln, welche Einkommensverhältnisse die Ehezeit geprägt haben und auch ehebedingte Schulden finden hierbei Berücksichtigung.


Veränderung der Unterhaltssituation

Unterhalt

Bei wesentlicher Änderung der Berechnungsgrundlagen (z.B. Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten ändern sich, Wegfall der Schulden weil diese vollständig bezahlt sind, Wechsel der Kinder in andere Altersstufen, Entfallen einer Unterhaltsverpflichtung z. B. gegenüber einem volljährigen Kind, etc.) kann ein vorliegender Unterhaltstitel angepasst werden und es besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 238 ff. FamFG. Erst bei entsprechender Abänderung durch vorbezeichnetes Abänderungsverfahren verliert ein bereits bestehender Unterhaltstitel seine Wirkung, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte hat auf seine Rechte aus dem vorliegenden Unterhaltstitel wirksam verzichtet. Grundsätzlich muss man insoweit beachte, dass Unterhalt nie etwas Statisches und Fixes ist, der auf alle Zeit in gleicher Höhe festgelegt werden kann, sondern der stets bei wesentlicher Änderung der Berechnungsparameter angepasst werden kann. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann auch gänzlich entfallen bspw. wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft mit einem neuen Partner lebt und diese neue Partnerschaft an die Stelle der früheren Ehe getreten ist oder selbstverständlich wenn sich der Ex-Gatte erneut verheiratet.

Abschließend machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge wie alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer 3-Jahresfrist verjähren, wenn diese nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Titulierte Ansprüche verjähren hingegen erst nach 30 Jahren. Der Fristbeginn läuft in diesem Falle ab Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels.

Innerhalb vorstehender Fristen muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben werden sein und die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.

Düsseldorfer Tabelle

Da im Gesetz nirgens ausdrücklich geregelt ist, wie viel nunmehr ein Unterhaltspflichtiger für das unterhaltsberechtigte Kind im einzelnen zu bezahlen hat, hat die Rechtsprechung die sogenannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. In dieser Tabelle sind nach Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und nach dem jeweiligen Alter des Kindes die zu entrichtenden Unterhaltsbeträge festgelegt und diese wird von den Familiengerichten bundesweit der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Die Düsseldorfer Tabelle wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet und die Tabellensätze angepaßt. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

Die Auswirkungen der Unterhaltsreform 2008

Kindesunterhalt

1. Auswirkungen auf den Kindesunterhalt:

Der Kindesunterhalt hat zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Der 1. Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge wird alleine von minderjährigen, unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern besetzt. Besondere Bedeutung kommt dieser Rangfolge immer dann zu, wenn der Unterhaltsschuldner auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich definiert. Die bisherige Regelbetragsverordnung entfällt.
Durch eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird das Kindergeld zukünftig von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen in Abzug gebracht. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, was der Normalfall sein dürfte, verringert sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld. Eine nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes, wie sie bisher in den unteren Gehaltsgruppen üblich war, erfolgt auf Grund der neuen Systematik nicht mehr, es ist immer der hälftige Kindergeldanteil zu verrechnen. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von dem Barbedarf abgezogen.

2. Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Der kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch ist anschließend zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht, wobei es hier in erster Linie auf kindbezogene Belange ankommt (z.B. bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern). In dem Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Dabei wird jedoch voraussichtlich kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit erwartet werden können.
Das neue Unterhaltsrecht schafft mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Maßstab hierfür ist in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige ehebedingte Nachteile können sich z.B. ergeben aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der Ehe etc.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Die Neuregelung der Rangfolge kann (insbesondere wenn mehrere Kinder vorhanden sind) dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind.
Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.

3. Befristung des nachehelichen Gattenunterhalts

Bereits vor Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 01.01.2008 haben der Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte bereits ihre Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt geändert und entschieden, dass in bestimmten Fällen der nacheheliche Gattenunterhalt nur über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu bezahlen ist.
Die Rechtsprechung sah bis dahin immer den nachehelichen Unterhalt als Lebensstandardgarantie. Es galt das alte Motto: "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin!" Wenn also eine Sekretärin ein paar Jahre mit einem Chefarzt verheiratet war, hatte sie nahezu lebenslang Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt (= in etwa die Differenz zwischen ihren Einkünften und den Einkünften des Ex-Mannes).
Diese Lebensstandardgarantie soll es nunmehr nicht mehr geben:
"Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde"
Der nacheheliche Unterhalt soll daher (insbesondere im Bereich des sogenannten Aufstockungsunterhalts) grundsätzlich nur dem Ausgleich der ehebedingten Nachteile dienen, die der Unterhaltspflichtige auf Grund der Ehe erlitten hat. Dazu der BGH:
"Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt."
Nur in Ausnahmefällen soll weiterhin das Prinzip der Lebensstandardgarantie Anwendung finden:
Die Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte.
Dies bedeutet für die Chefarztgattin folgendes:In diesem Fall würde die neuere Rechtsprechung zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts gelangen, weil die Frau keine ehebedingten Nachteile mehr hat. Nach einer Übergangszeit (die im Ermessen des Gerichts steht) würde der Unterhaltsanspruch entfallen. Nur wenn die Frau darlegen kann, dass Sie z.B. um der Ehe willen einen deutlich besser bezahlten Job aufgegeben hat, den sie nun z.B. infolge ihres Alters nicht mehr erhält (sie also einen ehebedingten Nachteil hat), wird sie über einen weiteren Zeitraum hinweg Unterhalt von Ihrem Ex-Mann erhalten.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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