Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Wir vertreten Sie: Anwaltskanzlei Schmidt & Doderer

Derjenige, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt, hat nach dem BtMG mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen.

Die Polizei richtet zwar ihr Hauptaugenmerk auf Dealer und Gehilfen, ermittelt wird jedoch auch gegen Drogenkonsumenten, da jeder, der auch Drogen konsumiert, sich strafbar im Sinne des BtMG macht.
Da die Polizei als ermittelnde Behörde häufig Telefonüberwachungen etc. durchführt, verdeckte Ermittler oder V-Leute einsetzt und im Rahmen der ersten Vernehmungen häufig versucht, Sie als Beschuldigten - ohne Sie über den genauen Vorwurf und den bisherigen Stand der Ermittlungen aufzuklären - zu einem Geständnis zu bewegen, ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers zwingend notwendig.

Auch, wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise nach § 31 a BtMG von der Strafverfolgung absieht, weil Sie als Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch besitzen, kann dies mit weiteren Sanktionen, wie Entziehung der Fahrerlaubnis, Aussprechen eines Berufsverbotes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einhergehen.

Bei Ihnen als Beschuldigter ist es häufig so, dass mit der Anordnung von Untersuchungshaft gedroht wird, wenn Sie keine Angaben haben, ist es wichtig, dass Sie ohne Hinzuziehung eines Verteidigers keine Angaben machen und Sie möglichst frühzeitig von Ihrem Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen, Gebrauch machen.

Schwerwiegende Auswirkungen

Nur so kann vermieden werden, dass Erklärungen, die Sie als Beschuldiger ohne Rechtsanwalt getätigt haben, schwerwiegende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben und zu Ihren Lasten verwendet werden.

Weiter kann ein erfahrener Verteidiger Sie hinsichtlich der §§ 35 ff. BtMG, sprich unter welchen Voraussetzungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung einer Therapie auf die zu verbüßende Strafe geregelt ist, beraten.

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