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Die Scheidung wird durch Zustellung des Ehescheidungsantrages an den Antragsgegner rechtshängig. Folge der Rechtshängigkeit ist, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Trennungsjahr und Zerrüttung ist dargelegt). Weitere Folge der Rechtshängigkeit ist, dass durch die Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag vorliegt, für die Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Ab diesem Stichtag also endet die Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs des Ehepartners während der Ehe. Ebenso ist die Zustellung des Scheidungsantrages Stichtag für den Versorgungsausgleich. Am letzten Tage des vorangegangen Monats endet die Teilhabe an ungleichgewichtig verteilten Zuwächsen auf den Rentenversicherungskonten.
Zunächst ist ein Scheidungsantrag anhängig, wird durch Zustellung bei der Gegenseite rechtshängig.
Es gibt keinen Automatismus dahingehend, dass eine Ehe nur einvernehmlich nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Auch bei Uneinigkeit kann das Gericht dem Ehescheidungsantrag entsprechen. So, und da kommen wir jetzt zur Einzelfallentscheidung. Der Richter kann den Antrag zurückweisen, wenn er offensichtlich unbegründet ist und das Einreichen letztlich mutwillig war, aus was für Gründen auch immer oder aber die Parteien wieder zusammen leben, um mal ein Beispiel zu nennen. Er kann natürlich auch vertagen, dann bleibt der Antrag anhängig mit allen Folgen, dies wird der Richter in der Regel dann tun, wenn zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit die Scheidung ausgesprochen werden kann und die Einreichung nicht mutwillig ist.
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