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Nach Eingang des Scheidungantrages bei Gericht erhält der Vorgang ein Aktenzeichen und das Gericht prüft, ob es örtlich und sachlich zuständig ist. Ferner prüft das Gericht, ob die vorgetragenen Scheidungsvoraussetzungen ausreichen und stellt den Antrag der Gegenseite förmlich zu. Des Weiteren erhalten beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Sobald das Gericht diese zurück erhält, fragt es bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgerin die in die Ehezeit fallenden Rentenanwartschaften beider Gatten ab. Nach dem die Berechnungen der Rentenversicherungsträger vorliegen, kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden und meist findet zu diesem Zeitpunkt erst der Gerichtstermin satt.
Bei einer Ehescheidung herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag wird also von Ihrem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Wenn die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben oder - falls ein Ehepartner ausgezogen ist -, ist das Familiengericht im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung zuständig. Wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den Kindern lebt.
Wenn der Antragsteller die Verfahrenskosten für Gericht und Anwalt nicht bezahlen kann, kann er den Scheidungsantrag auf einem dafür vorgesehenen Formular mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Dem Antrag sind Gehaltsbelege und Nachweise über bestehende Verbindlichkeiten beizufügen.
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