Das eigene Vermögen in der Ehe und die Haftung für Verbindlichkeiten:

Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen.
Erst mit dem Ende der Ehe findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe erworbenen Vermögen, der "Zugewinnausgleich" statt:

Endet die Ehe durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichverfahren durchzuführen.

Unter dem "Vermögen" ist dabei die Summe aller positiven, aber auch negativen Vermögenswerte (z.B. Schulden, Verbindlichkeiten) zu verstehen. Aus dem Grundsatz, dass die beiden Vermögen während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben, ergeben sich beispielsweise folgende Konsequenzen:

  • War der Ehemann bereits vor der Heirat Alleineigentümer eines Grundstücks oder Inhaber eines Sparbuchs, so bleibt er dies auch nach der Heirat. Er kann das Sparbuch auflösen und das Geld nach freiem Belieben für sich allein verbrauchen, ohne dass seine Frau zustimmen müsste.
  • Hatte dagegen die Ehefrau vor der Ehe einen Kredit aufgenommen, so bleibt sie auch nach der Heirat die alleinige Schuldnerin der Bank. Eine Haftung für voreheliche Schulden des anderen Ehepartners gibt es - entgegen weit verbreiteter Meinung - nicht. Insbesondere kann also die Bank nicht auf das Sparbuch des Ehemannes zurückgreifen, wenn die Ehefrau ihren Kredit nicht zurückzahlen kann.
  • Für den Vermögenserwerb nach der Heirat gilt nichts anderes: Berechtigt und verpflichtet ist aus einem Vertrag nur der, der den Vertrag selbst abgeschlossen hat. Kauft sich beispielsweise der Ehemann allein eine Eigentumswohnung oder einen Pkw und schließt zur Finanzierung allein einen Darlehensvertrag ab, so wird er Alleineigentümer der Wohnung und des Autos, haftet aber auch nur alleine für das aufgenommene Darlehen.
  • Bei Bankkonten (gleich ob Girokonto, Sparbuch, Wertpapierdepot usw. - auch solche Konten sind nichts anderes als Verträge mit der Bank -) ist es somit entscheidend, wer als Kontoinhaber bei der Bank geführt wird, wer also Vertragspartner der Bank geworden ist. Ist es einer der Eheleute allein, so ist auch nur er allein der Bank gegenüber berechtigt und (bei negativem Stand z.B. eines Girokontos) auch nur allein verpflichtet. Dabei ist es völlig gleichgültig, von wem das Geld auf einem Sparbuch oder das Geld für den Kauf zum Beispiel von Wertpapieren stammt: Ist z.B. er alleiniger Kontoinhaber, so ist auch nur er gegenüber der Bank berechtigt, selbst wenn auch sie auf das Konto eingezahlt hat.
  • Macht die Ehefrau durch den Tod ihrer Eltern eine Erbschaft, so wird diese Erbschaft ihr Alleinvermögen, der Ehemann hat keinerlei Ansprüche daran.
  • Gewinnt der Ehemann im Lotto und war der Lottoschein allein auf seinen Namen ausgefüllt, so gehört ihm der Gewinn allein.

Wichtige Ausnahmen

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Von dem Grundsatz, dass die Vermögen der Ehegatten während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben und jeder sein Vermögen ohne Rücksicht auf den anderen allein verwalten kann, gibt es aber wichtige Ausnahmen:

  • Schließen die Eheleute gemeinsam einen Vertrag ab, so werden sie selbstverständlich auch gemeinsam aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Kaufen sie sich zusammen ein Haus und nehmen sie für die Finanzierung zusammen einen Kredit auf, so werden sie beide Miteigentümer des Hauses und beide haften der Bank in jeweils voller Höhe für die Rückzahlung des Kredits.
  • Nimmt der Ehemann einen Kredit auf, dessen Mittel ausschließlich zu seiner alleinigen Verwendung bestimmt sind (z.B. für ein von ihm betriebenes Erwerbsgeschäft) und übernimmt die Ehefrau für einen solchen Kredit eine Bürgschaft oder unterzeichnet sie den Darlehensvertrag gar als Mitschuldnerin, so haftet grundsätzlich auch sie für die Rückzahlung dieses Kredits, denn auch sie ist in diesem Fall Vertragspartner der Bank geworden. Verfügt sie aber über kein eigenes Vermögen und erfolgte die Übernahme der Bürgschaft oder die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nur aus ehelicher Verbundenheit mit ihrem Mann, so kann der Vertrag unter Umständen sittenwidrig und damit nichtig sein. In Fällen wie diesem ist es dringend angeraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Wird ein Bankkonto auf den Namen beider Eheleute geführt, werden sie also beide Vertragspartner der Bank, so sind sie beide auch zu gleichen Teilen gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Auch hier spielt es wiederum keine Rolle, von wem das Geld auf dem Konto stammt. Lautet das Konto/Sparbuch/Depot usw. auf den Namen beider Eheleute, so sind sie der Bank gegenüber beide zu gleichen Teilen berechtigt, auch wenn es sich um eine "Alleinverdienerehe" handelt und das Guthaben allein aus Mitteln des Alleinverdienenden stammt.

    Bei den sogenannten "Geschäften des täglichen Lebens" werden ausnahmsweise beide Eheleute berechtigt und verpflichtet, und zwar auch dann, wenn nur einer von beiden das Geschäft abgeschlossen hat. Dass, was für den angemessenen täglichen Bedarf einer Familie benötigt wird (Lebensmittel, Kleidung, Wasch- und Putzmittel, Medikamente, kleinere Reparaturen, aber auch der Kauf von Heizöl und der Abschluss von Strom- und Energielieferungsverträgen) kann einer der Eheleute im Rahmen der "Schlüsselgewalt" mit Wirkung auch für den anderen alleine erledigen. Eigentümer der eingekauften Lebensmittel werden also beide, lässt aber die Ehefrau bei deren Einkauf "anschreiben", so ist auch der Ehemann zur Begleichung der Rechnung des Kaufmanns verpflichtet. Was noch zum "angemessenen täglichen Bedarf einer Familie" gehört und was nicht mehr, lässt sich nicht generell sagen. Dies hängt vom Lebenszuschnitt und den Verbrauchsgewohnheiten der einzelnen Familie und insbesondere davon ab, worüber sich Eheleute in vergleichbarer sozialer Lage normalerweise vorher zu beraten und zu verständigen pflegen. Je luxuriöser und teurer aber ein Gegenstand ist, umso weniger dürfte es sich bei der Anschaffung um ein Geschäft des täglichen Lebens handeln.
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder über sein Vermögen allein verfügen kann, gilt dann, wenn einer der Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen will. Hierzu bedarf er der Zustimmung des anderen. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen nur aus einem einzigen Gegenstand besteht oder wenn der Gegenstand über den verfügt werden soll, 85 bis 90 % des Werts des gesamten Vermögens ausmacht. Ist der Ehemann zum Beispiel Alleineigentümer eines Grundstücks im Wert von 250.000 € und hat er sonst kein Vermögen, so bedarf der Verkauf des Grundstücks der Zustimmung der Ehefrau. Dabei bleibt es auch dann, wenn der Ehemann daneben noch Eigentümer eines Pkw im Wert von 10.000,- € und Inhaber eines Sparbuchs mit einem Guthaben von 12.000,- € ist, denn der Wert des Grundstücks macht mehr als 90% seines Vermögens aus. Ein Verkauf des Grundstücks ohne Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Ehefrau ist unwirksam. Über den Pkw und das Sparbuch kann der Ehemann jedoch frei verfügen.

  • Nicht frei verfügen darf ein Ehegatte ferner über solche Gegenstände, die zum Hausrat der Eheleute gehören.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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