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Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen.
Erst mit dem Ende der Ehe findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe erworbenen Vermögen, der "Zugewinnausgleich" statt:
Endet die Ehe durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichverfahren durchzuführen.
Unter dem "Vermögen" ist dabei die Summe aller positiven, aber auch negativen Vermögenswerte (z.B. Schulden, Verbindlichkeiten) zu verstehen. Aus dem Grundsatz, dass die beiden Vermögen während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben, ergeben sich beispielsweise folgende Konsequenzen:
Von dem Grundsatz, dass die Vermögen der Ehegatten während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben und jeder sein Vermögen ohne Rücksicht auf den anderen allein verwalten kann, gibt es aber wichtige Ausnahmen:
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