Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind
Bisher wurde Unterhaltsvorschuss sechs Jahre lang gezahlt, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag des Kindes. Da das nicht ausreichend war, hat das Bundeskabinett am 16.11.2016 beschlossen, die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses erheblich auszuweiten. Ab Beginn des nächsten Jahres soll es dann Geld bis zur