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Zwingend wird mit dem Ehescheidungsverfahren auch die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahren: Hierzu erhalten Sie nach Einreichung des Ehescheidungsantrages die entsprechenden Formulare. Diese müssen Sie ausfüllen und mit Belegen versehen an uns zurückreichen.
Danach ermittelt das Gericht unter Zuhilfenahme der Rentenversicherungsträger, der Pensionskassen, gegebenenfalls auch der Betriebsrententräger etc. welcher Betrag während der Ehezeit (also zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages) in Ihrer Altersversorgung angewachsen ist. Der selbe Betrag wird selbstverständlich auch hinsichtlich der Altersversorgung Ihres Ehepartners ermittelt. Diese beiden Zuwächse der Versorgungsanwartschaften werden verglichen und der Unterschiedsbetrag wird hälftig ausgeglichen. Dieser Ausgleich schlägt selbstverständlich erst dann zu buche, wenn Sie Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente beziehen. In der Zwischenzeit handelt es sich um einen Vorgang, den die Rentenversicherungsträger durch eine entsprechende “Umbuchung” nach Weisung des Gerichts unter sich regeln.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs ist die Geschiedenenwitwenrente weggefallen, wonach sich die geschiedene Frau und Witwe die Rente des Verstorbenen nach dem Verhältnis der jeweils mit ihm zurückgelegten Ehezeit teilten. Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.
Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf
Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften). In aller Regel wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrags von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet. Nur in Ausnahmefällen muss der Ausgleichsverpflichtete Geld aufwenden, um für den anderen Ehegatten Versorgungsanrechte zu begründen.
Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:
Da der Versorgungsausgleich zwingend durchzuführen ist (Ausnahme: wenn beide Ehegatten ausländische Staatsbürger sind, in diesem Falle wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt) und an dem Versorgungausgleichsverfahren die Parteien, das Gericht und mehrere Rentenversicherungsträger mitwirken müssen, führt allein schon dieser Vorgang dazu, dass das Scheidungsverfahren etwas Zeit in Anspruch nimmt und sich dies nicht vermeiden lässt. Der Versorgungsausgleich lässt sich unter engen Voraussetungen durch Notarvertrag ausschließen, allerdings nur im Einverständnis beider Gatten. Wir empfehlen daher generell, die Formulare zum Versorgungsausgleich zeitnah auszufüllen und auszufertigen und insbesondere gegenüber dem Rentenversicherungsträger eventuelle Fehlzeiten im Versicherungsverlauf aufzuklären, da dies zu einem zügigen Fortgang des Ehescheidungsverfahrens führt.
Unsere Kanzlei in Heilbronn beantwortet gern Ihre Fragen.
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