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Wichtige Änderungen:
Die Eigenverantwortung des Ehegatten nach einer Scheidung bzw. Trennung wurde in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund gestellt, was jedoch auch zur Uneinigkeit in der Rechtsprechung führte, wie sie eine gerechte Handhabung mit der Dauer der Ehe im Unterhaltsrecht vereinbaren kann. Für den getrennten Ehegatten, der sich statt auf den Beruf zu konzentrieren, auf das Familienleben besinnt, war die Scheidung ein Sprung ins kalte Wasser, da der Ehegattenunterhalt unter dem Deckmantel der stärkeren Eigenverantwortung herabgesetzt oder begrenzt werden konnte. Die Neuausrichtung des § 1578 b BGB führte dazu, dass nun auch die Dauer der Ehe bei er Unterhaltsberechnung eine Rolle spielt. Insbesondere sollen ehebedingte Nachteile (wenn beispielsweise einer der Ehepartner seinen Job aufgegeben hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu sorgen) bei einer langen Ehe berücksichtigt werden. Hier wird also zu prüfen sein, inwiefern eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts unbillig wäre.
Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat einen Unterhaltsanspruch. Das Gesetz formuliert dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich nachehelicher Unterhalt und der Unterhaltsanspruch ergibt.
Tamara Doderer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht. SIe beantwortet Ihnen Ihre Fragen.
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