Es ist wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt.
Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit seiner Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sollten, um die närrische Zeit zu genießen.
Folgender interessanter vom Bundesarbeitsgericht jüngst entschiedener Fall:
Will eine streikführende Gewerkschaft Arbeitnehmer eines Betriebs für die Teilnahme am Streik gewinnen, darf sie diese unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs ansprechen. Das ist vom Streikrecht umfasst.
Fall: Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt, dass eine Schwerbehinderung bei ihm vorliegt, so hat er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass sein Status als schwerbehinderter Mensch ent…
Fall: Nachdem ein Busfahrer für nicht ausgedruckte Fahrscheine abkassiert hat, ist auch eine außerordentliche Kündigung wirksam.
Ein Busfahrer hatte auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertigt eine
Fall: Wer als Arbeitnehmer (AN) trotz Verbot durch den Arbeitgeber nicht zur Arbeit erscheint und Urlaub macht,, muss mit einer Kündigung rechnen, zumindest sieht es das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf so.
Dies entschied jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Wird im Arbeitsvertrag einmal rechtsgültig vereinbart, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt werden darf, ist das eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.
Diese Klarstellung, dass ein verurteilter Straftäter keinen Anspruch darauf hat, als Polizeiangestellter im Objektschutz eingestellt zu werden, traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Bewerbers, der im Bewerbungsverfahren um eine entsprechende Stelle nicht berücksichtigt worden w
Wenn ein Arbeitgeber den Verdacht besitzt, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, kann er nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen.
Das zeigt ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden–Württemberg.
Geklagt hatte die Heimleiterin eines Alten- und Pflegeheims.