Die Kosten des Scheidungsverfahrens

Es entstehen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten. Bevor das Gericht überhaupt tätig wird, muss der Antragsteller eine Gerichtsgebühr als Vorschuss leisten, deren Höhe sich nachdem im Antrag mitzuteilenden Streitwert/ Gegenstandswert des Ehescheidungsverfahrens richtet. Der Mindeststreitwert des Ehescheidungsverfahrens beträgt 2.000,- €.

  • Der Streitwert für das hinzukommende Versorgungsausgleichsverfahren beträgt mindestens € 1.000,00 bzw. 10% des Einkommens der Beteiligten im Quartal je auszugleichendes Anrecht
  • sowie dem Gegenstandswert der Ehescheidung, der sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten im Quartal richtet zuzüglich eventuell vorhandenen Vermögens.


Für das Ehescheidungsverfahren fällt eine 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 2400 VV sowie eine weitere 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV aus vorstehend geschilderten Gegenstandswerten an.

Kosten Ehescheidungsverfahrens

Die gewöhnliche Kostenfolge des Ehescheidungsverfahrens ist, dass jeder seinen eigenen Anwalt bezahlt und jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten übernimmt. Wenn nur Sie einen Anwalt haben (und nur die antragstellende Partei muss anwaltlich vertreten sein), Ihr Ehepartner dagegen nicht, so tragen Sie die weitaus höheren Kosten, den der Gebührenanteil für die Anwaltstätigkeit ist höher als die anfallenden Gerichtskosten. Dies lässt sich nur dadurch umgehen, dass eine Kostenteilungsvereinbarung geschlossen wird zwischen den Ehegatten, was allerdings natürlich nur auf freiwilliger Basis geschehen kann. Einen entsprechenden Vertragsentwurf stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Mit einem derartigen Vertrag könnten Sie die auf Sie entfallenden Kosten hälftig auf Ihren Ehepartner abwälzen, wenn dieser sich mit einem derartigen Prozedere einverstanden erklärt.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir sämtliche Angelegenheiten nach dem jeweiligen Gegenstandswert abrechnen werden.

Sofern Sie Verfahrenskostenhilfe (=Prozesskostenhilfe außerhalb des Familienrechts) für gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen können (im Volksmund wird dies auch „Armenrecht“ genannt), etwa wegen Sozialhilfebezuges oder Arbeitslosigkeit bei geringen Leistungen des Arbeitsamtes, so lassen Sie uns es bitte – falls noch nicht geschehen - wissen. Wir werden Ihnen sodann entsprechende Kostenhilfeformulare zuschicken und wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug vorliegen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht – falls noch nicht geschehen - einreichen.

Für die in außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts anfallenden Gebühren besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Auch diesbezüglich senden wir Ihnen – falls diese noch nicht vorliegen sollten – die entsprechenden Formulare gerne zu.

Unsere Kanzlei in Heilbronn beantwortet gern Ihre Fragen.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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