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Wann liegt ein Kraftfahrzeugrennen vor?

Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen befasst. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine nur kurze Fahrstrecke bereits das Vorliegen eines „Rennens“ ausschließt. |

1. Rennen“ auch bei nur geringer Distanz? Gemäß Beschluss vom 18.5.2022 wies das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen, wobei eine solche Einordnung natürlich der genauen Betrachtung der jeweiligen Einzelumstände erforderlich macht.

 

2. Einzelrennen: nicht angepasste Geschwindigkeit: Gegenstand des anderen Beschlusses vom 29.4.2022 war die Frage, wann ein sog. Einzelrennen vorliegt.

Auch dies ist Einzelfall abhängig. Vorliegend bekräftigte Das KG seine Auffassung, wonach für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs (hier: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszugehen ist, entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.

Fazit: Auch bei derartigen Fallkonstellationen lohnt es sich zu kämpfen und über einen Verteidiger Akteneinsicht anfordern und den Fall prüfen zu lassen.

Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kompetenz und Erfahrung insoweit zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

 

von KSD

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SUV alleine, reicht nicht für eine Erhöhung der Geldbuße

Dieses im Ergebnis völlig richtige Urteil hatte den Hintergrund, dass das zuständige Amtsgericht die Regelgeldbuße  alleine wegen des Umstandes, dass der Beschuldigte einen SUV fuhr, erhöht.

Dieser unsachliche Argumentation des Amtsgerichts wurde "zerpflückt"; in der Sache wurde der Beschwerde zwar dann nicht stattgegeben, was aber einzig an den Voreintragungen des Betroffenen lag. Die unsachlichen Argumente des Amtsgerichts

Deshalb lohnt es sich bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung meist, Bußgeldbescheide nicht zu akzeptieren, hier rechtzeitig Einspruch einzulegen und zu schauen, wie das zuständige AG dann entscheidet.

Hierfür sollten Sie einen erfahrenen Verteidiger, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Ich stehe Ihnen in Heilbronn und auch Deutschland weit gerne hierfür zur Verfügung.

 

Felix Schmidt Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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Über 3 Jahre Haft für Raser

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2021 unter dem Az.: 4 StR 511/20, PM 208/21 ein Urteil, welches den Angeklagten zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt hat, bestätigt.

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Handynutzung auch bei auf dem Oberschenkel abgelegten Handy

Dies unsägliche Entscheidung hat - natürlich - das Bayrische Oberlandesgericht getroffen.

Als Begründung wird angeführt, dass das Gerät mit Hilfe der mensch­li­chen Mus­ku­la­tur in sei­ner Po­si­ti­on bleibt, womit im Ergebnis ein Hal­ten des Ge­räts im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO vorliege. Dies gilt auch dann, wenn das Handy nicht mit bzw. in der Hand ge­hal­ten, son­dern auf dem Ober­schen­kel ab­ge­legt oder zwi­schen Schul­ter und Ohr ein­ge­klemmt wird , was aus meiner Sicht völlig lebensfremd  und nicht nachvollziehbar ist.

Eine ähn­lich weite Aus­le­gung hatte zu­letzt das OLG Köln getroffen.

Bei Fragen rund um das Thema Ordnungswidrigkeiten, sprechen Sie mich an; ich bin in Heilbronn und auch Bundesweit für Sie tätig.

 

Schmidt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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Führerscheinentzug auch während der Corona-Pandemie

Zu diesem Ergebnis kam vor Kurzem das Verwaltungsgericht Koblenz im Eilverfahren und führte hierbei u. a. aus, dass der Verlust des Führerscheins keine unzumutbare Härte darstelle:

Dies vor folgendem Hintergrund:

 

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§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs - Straßenverkehrsgefährdung

Das ist eine gute Frage und für sämtliche Verkehrsteilnehmer mit Führerschein von großer Bedeutung.

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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter 2. Teil

Eine völlig andere Sichtweise hatte das LG Halle, welches der Auffassung war, dass keine erhöhte Gefährdungslage vorliegt und damit die Regelvermutung  widerlegt ist.

Zum Fall: Ein Beschuldigter war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,28 ‰, so dass das Amtsgericht dem Fahrer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatte. Diesen Beschluss hob dann das Landgericht aber mit folgender - zutreffender - Begründung auf.

E-Scooter sind nach dem LG Halle Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und werden

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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter und was nun?

Jüngst ergingen 2 vollkommen unterschiedliche Sichtweisen bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter.

Insbesondere die Frage,

  • ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs
  • oder eines Fahrrads zugehörig ist,

 

hatte entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß und die damit relevante Frage, ob die sog. Regelvermutung des § 69 Strafgesetzbuch (StGB) mit der Konsequenz der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt ist und wann damit eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. 

Urteil 1 des des AG München mit einer sehr strengen Sichtweise und der Vermutung, dass eine Trunkenheit auf dem E-Scooter mit einer Trunkenheit am Steuer eines Autos gleichzusetzen ist(Regelvermutung erfüllt)

Fall: Der nahezu unvorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Münchner Oktoberfests 2019 gegen 22:15 Uhr mit einem angemieteten E-Scooter circa 300 m bevor er angehalten wurde. Er wollte insgesamt einen Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurücklegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.

 

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1,1-Promille-Grenze gilt nicht für „Pedelecs“

Diese vorläufige Einschätzung traf jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, da es derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür gebe, dass Fahrer von „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind.

 

 

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Fahrzeugführer dürfen sich nicht auf Tempomat verlassen

Dieses Urteil stammt vom Amtsgericht Rastatt und bestätigt die bisherige Rechtsprechung mit folgender Begründung:

Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h vorgeworfen.

Der Beschuldigte gab an, mit dem Tempomat gefahren zu sein und ein anderes Fahrzeug überholt zu …

von KSD

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