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Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen befasst. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine nur kurze Fahrstrecke bereits das Vorliegen eines „Rennens“ ausschließt. |
1. Rennen“ auch bei nur geringer Distanz? Gemäß Beschluss vom 18.5.2022 wies das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen, wobei eine solche Einordnung natürlich der genauen Betrachtung der jeweiligen Einzelumstände erforderlich macht.
2. Einzelrennen: nicht angepasste Geschwindigkeit:
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht
Dieses im Ergebnis völlig richtige Urteil hatte den Hintergrund, dass das zuständige Amtsgericht die Regelgeldbuße alleine wegen des Umstandes, dass der Beschuldigte einen SUV fuhr, erhöht.
Dieser unsachliche Argumentation des Amtsgerichts wurde "zerpflückt"; in der Sache wurde der Beschwerde zwar dann nicht stattgegeben, was aber einzig an den Voreintragungen des Betroffenen lag. Die unsachlichen Argumente des Amtsgerichts
Felix Schmidt Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2021 unter dem Az.: 4 StR 511/20, PM 208/21 ein Urteil, welches den Angeklagten zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt hat, bestätigt.
Dies unsägliche Entscheidung hat - natürlich - das Bayrische Oberlandesgericht getroffen.
Als Begründung wird angeführt, dass das Gerät mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt, womit im Ergebnis ein Halten des Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO vorliege. Dies gilt auch dann, wenn das Handy nicht mit bzw. in der Hand gehalten, sondern auf dem Oberschenkel abgelegt oder zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird , was aus meiner Sicht völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar ist.
Zu diesem Ergebnis kam vor Kurzem das Verwaltungsgericht Koblenz im Eilverfahren und führte hierbei u. a. aus, dass der Verlust des Führerscheins keine unzumutbare Härte darstelle:
Eine völlig andere Sichtweise hatte das LG Halle, welches der Auffassung war, dass keine erhöhte Gefährdungslage vorliegt und damit die Regelvermutung widerlegt ist.
Zum Fall: Ein Beschuldigter war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,28 ‰, so dass das Amtsgericht dem Fahrer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatte. Diesen Beschluss hob dann das Landgericht aber mit folgender - zutreffender - Begründung auf.
E-Scooter sind nach dem LG Halle Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und werden
Jüngst ergingen 2 vollkommen unterschiedliche Sichtweisen bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter.
Insbesondere die Frage,
ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs
oder eines Fahrrads zugehörig ist,
hatte entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß und die damit relevante Frage, ob die sog. Regelvermutung des § 69 Strafgesetzbuch (StGB) mit der Konsequenz der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt ist und wann damit eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Urteil 1 des des AG München mit einer sehr strengen Sichtweise und der Vermutung, dass eine Trunkenheit auf dem E-Scooter mit einer Trunkenheit am Steuer eines Autos gleichzusetzen ist(Regelvermutung erfüllt)
Fall: Der nahezu unvorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Münchner Oktoberfests 2019 gegen 22:15 Uhr mit einem angemieteten E-Scooter circa 300 m bevor er angehalten wurde. Er wollte insgesamt einen Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurücklegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.
Diese vorläufige Einschätzung traf jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, da es derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür gebe, dass Fahrer von „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind.