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Wann liegt ein Kraftfahrzeugrennen vor?

Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen befasst. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine nur kurze Fahrstrecke bereits das Vorliegen eines „Rennens“ ausschließt. |

1. Rennen“ auch bei nur geringer Distanz? Gemäß Beschluss vom 18.5.2022 wies das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen, wobei eine solche Einordnung natürlich der genauen Betrachtung der jeweiligen Einzelumstände erforderlich macht.

 

2. Einzelrennen: nicht angepasste Geschwindigkeit: Gegenstand des anderen Beschlusses vom 29.4.2022 war die Frage, wann ein sog. Einzelrennen vorliegt.

Auch dies ist Einzelfall abhängig. Vorliegend bekräftigte Das KG seine Auffassung, wonach für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs (hier: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszugehen ist, entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.

Fazit: Auch bei derartigen Fallkonstellationen lohnt es sich zu kämpfen und über einen Verteidiger Akteneinsicht anfordern und den Fall prüfen zu lassen.

Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kompetenz und Erfahrung insoweit zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

 

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SUV alleine, reicht nicht für eine Erhöhung der Geldbuße

Dieses im Ergebnis völlig richtige Urteil hatte den Hintergrund, dass das zuständige Amtsgericht die Regelgeldbuße  alleine wegen des Umstandes, dass der Beschuldigte einen SUV fuhr, erhöht.

Dieser unsachliche Argumentation des Amtsgerichts wurde "zerpflückt"; in der Sache wurde der Beschwerde zwar dann nicht stattgegeben, was aber einzig an den Voreintragungen des Betroffenen lag. Die unsachlichen Argumente des Amtsgerichts

Deshalb lohnt es sich bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung meist, Bußgeldbescheide nicht zu akzeptieren, hier rechtzeitig Einspruch einzulegen und zu schauen, wie das zuständige AG dann entscheidet.

Hierfür sollten Sie einen erfahrenen Verteidiger, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Ich stehe Ihnen in Heilbronn und auch Deutschland weit gerne hierfür zur Verfügung.

 

Felix Schmidt Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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 Unbewusste Drogeneinnahme im Straßenverkehr ?

Behauptet ein unter Einfluss von Amphetaminen stehender Führerscheininhaber, er habe die Drogen nur unbewusst zu sich genommen, sprich dass diese ihm in das Getränk gemischt worden sind, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von Anfang an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.

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Für den Entzug der Fahrerlaubnis gibt es kein Beweisverwertungsverbot bei anonymer Anzeige wegen Drogenkonsums

Laut dem Verwaltungsgericht (VG) Cottbus kann eine Fahrerlaubnis auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden und lehnte den Eilantrag eines Autofahrers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab. |

 

Sachverhalt: Hintergrund des Verfahrens war, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem sie von einem der Polizei anonym zugespielten Drogengutachten Kenntnis erlangt hatte. Das Drogengutachten war beim Antragsteller in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden. Es wies den Konsum von Kokain und Amphetamin nach. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung. Daher sei ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten.

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Wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, ist eine Fahrtenbuchanordnung möglich

Dies gilt auch für den Fall, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.

Fall: Das VG Mainz traf diese Entscheidung, obwohl der Fahrzeughalter  die Zuwiderhandlung zugegeben hat, obwohl er nicht der Fahrzeugführer war

Der folgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto ganz eindeutig, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne.

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