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Wann liegt ein Kraftfahrzeugrennen vor?

Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen befasst. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine nur kurze Fahrstrecke bereits das Vorliegen eines „Rennens“ ausschließt. |

1. Rennen“ auch bei nur geringer Distanz? Gemäß Beschluss vom 18.5.2022 wies das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen, wobei eine solche Einordnung natürlich der genauen Betrachtung der jeweiligen Einzelumstände erforderlich macht.

 

2. Einzelrennen: nicht angepasste Geschwindigkeit: Gegenstand des anderen Beschlusses vom 29.4.2022 war die Frage, wann ein sog. Einzelrennen vorliegt.

Auch dies ist Einzelfall abhängig. Vorliegend bekräftigte Das KG seine Auffassung, wonach für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs (hier: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszugehen ist, entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.

Fazit: Auch bei derartigen Fallkonstellationen lohnt es sich zu kämpfen und über einen Verteidiger Akteneinsicht anfordern und den Fall prüfen zu lassen.

Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kompetenz und Erfahrung insoweit zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

 

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SUV alleine, reicht nicht für eine Erhöhung der Geldbuße

Dieses im Ergebnis völlig richtige Urteil hatte den Hintergrund, dass das zuständige Amtsgericht die Regelgeldbuße  alleine wegen des Umstandes, dass der Beschuldigte einen SUV fuhr, erhöht.

Dieser unsachliche Argumentation des Amtsgerichts wurde "zerpflückt"; in der Sache wurde der Beschwerde zwar dann nicht stattgegeben, was aber einzig an den Voreintragungen des Betroffenen lag. Die unsachlichen Argumente des Amtsgerichts

Deshalb lohnt es sich bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung meist, Bußgeldbescheide nicht zu akzeptieren, hier rechtzeitig Einspruch einzulegen und zu schauen, wie das zuständige AG dann entscheidet.

Hierfür sollten Sie einen erfahrenen Verteidiger, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Ich stehe Ihnen in Heilbronn und auch Deutschland weit gerne hierfür zur Verfügung.

 

Felix Schmidt Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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 Unbewusste Drogeneinnahme im Straßenverkehr ?

Behauptet ein unter Einfluss von Amphetaminen stehender Führerscheininhaber, er habe die Drogen nur unbewusst zu sich genommen, sprich dass diese ihm in das Getränk gemischt worden sind, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von Anfang an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab. 

Sachverhalt: Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins.

Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim VG.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, weil der Behauptung des Antragstellers, dass ihm die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich ist, weshalb sein Antrag abzulehnen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig.

Die vorgelegte Behauptung des Antragstellers einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen beizubringen. Und es müsse noch naheliegen, dass der Betroffene die Aufnahme des Betäubungsmittels nicht bemerkt hat.

Daran scheitert es vorliegend, da die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, wenig plausibel ist, nachdem ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise nicht vorhanden sei und sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers ein solche ergebe.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch schon in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen sind.

 

Fazit: Der Freund des Antragstellers hat jetzt auch ein Problem wegen des Verdachts einer falschen Versicherung an Eides Statt.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn zugleich Fachanwalt für Strafrecht

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Für den Entzug der Fahrerlaubnis gibt es kein Beweisverwertungsverbot bei anonymer Anzeige wegen Drogenkonsums

Laut dem Verwaltungsgericht (VG) Cottbus kann eine Fahrerlaubnis auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden und lehnte den Eilantrag eines Autofahrers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab. |

 

Sachverhalt: Hintergrund des Verfahrens war, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem sie von einem der Polizei anonym zugespielten Drogengutachten Kenntnis erlangt hatte. Das Drogengutachten war beim Antragsteller in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden. Es wies den Konsum von Kokain und Amphetamin nach. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung. Daher sei ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten.

Ergebnis: Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, anzunehmen, dass das ihn betreffende Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten sei es nicht hinnehmbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht einschreiten dürfte und die Gefahr in Kauf nehmen müsste.

 

Harte Drogen: kein Führen von Kraftfahrzeugen

Durch den Konsum harter Drogen (Kokain, Amphetamin) habe sich der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Dabei sei es zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, dass der Antragsteller an einer Drogenentzugstherapie teilgenommen habe und sich auch weiterhin in Behandlung befinde. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Da eine einjährige Abstinenz noch nicht nachgewiesen sei, habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.

 

Schmidt Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Strafrecht in Heilbronn

 

 

 

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Wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, ist eine Fahrtenbuchanordnung möglich

Dies gilt auch für den Fall, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.

 

Fall: Das VG Mainz traf diese Entscheidung, obwohl der Fahrzeughalter  die Zuwiderhandlung zugegeben hat, obwohl er nicht der Fahrzeugführer war

Der folgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto ganz eindeutig, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne.

Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Sofortige Fahrtenbuchanordnung

Die Führerscheinbehörde ordnete in der Folge gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden.

Das VG lehnte den Eilantrag ab,  da einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters nicht erfüllt worden ist.

Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, soweit dies für ihn zumutbar und möglich ist, nicht nachgekommen. Er habe angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers – falsche Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Da eine Fahrtenbuchauflage, nicht strafend, sondern präventiv gelte, sondern eine präventive Funktion habe, stelle diese eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien(VG Mainz, Beschluss vom 2.3.2022, 3 L 68/22.MZ, PM 5/22)

Diese etwas abstruse Entscheidungsteht im krassen Widerspruch zu dem Recht eines Jeden sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, sofern Verwandte einer Tat bezichtigt werden.

 

Schmidt, Rechtsanwalt, und Fachanwalt für Strafrecht Heilbronn  

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