Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen befasst. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine nur kurze Fahrstrecke bereits das Vorliegen eines „Rennens“ ausschließt. |
1. Rennen“ auch bei nur geringer Distanz? Gemäß Beschluss vom 18.5.2022 wies das KG darauf hin, dass ein sog. Kraftfahrzeugrennen auch bei einer nur kurzen Renndistanz gegeben sein kann. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotenziale erfordere keine langen Wegstrecken. Deshalb stehe auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen, wobei eine solche Einordnung natürlich der genauen Betrachtung der jeweiligen Einzelumstände erforderlich macht.
2. Einzelrennen: nicht angepasste Geschwindigkeit: Gegenstand des anderen Beschlusses vom 29.4.2022 war die Frage, wann ein sog. Einzelrennen vorliegt.
Auch dies ist Einzelfall abhängig. Vorliegend bekräftigte Das KG seine Auffassung, wonach für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs (hier: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszugehen ist, entscheidend ist, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Dabei stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz dar. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.
Fazit: Auch bei derartigen Fallkonstellationen lohnt es sich zu kämpfen und über einen Verteidiger Akteneinsicht anfordern und den Fall prüfen zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kompetenz und Erfahrung insoweit zur Verfügung.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht