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» Fachanwalt für Sozialrecht
» Fachanwalt für Medizinrecht
Anwalt Sven Warga ist unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht und hierfür Ansprechpartner in unserer Kanzlei in Heilbronn.
Aus arbeitsrechtlichen Angelegenheiten entstehen oftmals auch sozialrechtliche Fragen und Probleme, wie z.B. der Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II, die Abwehr der Verhängung einer Sperrzeit sowie Schwierigkeiten mit der Krankenversicherung. Aufgrund unserer zusätzlichen Spezialisierung im Sozialrecht können wir Ihre rechtliche Angelegenheit vollumfänglich aus einer Hand betreuen.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann hierbei seine in einem Fachanwaltslehrgang speziell erworbenen Kenntnisse bei der Vertretung seines Mandanten nutzen. Als Fachanwalt im Sozialrecht hat er dabei Fachkenntnisse in Bereichen wie z. B. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht und dem Recht der Eingliederung Behinderter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sich nur Fachanwalt für Sozialrecht nennen darf, wenn er von seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis dazu erhalten hat.
Info Sozialrecht
Der Begriff Sozialrecht wurde nie ausdrücklich definiert. Unter Sozialrecht wird jedoch die hoheitliche Vorsorge verstanden, mit der der einzelne Bürger etwa im Falle einer Notlage – z. B. Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall – sozial abgesichert bzw. die existenziellen Lebensbedingungen von Personen gesichert werden können, etwa durch Zahlung von Hartz IV. Das Sozialrecht gehört zum Verwaltungsrecht und unterfällt grob in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung, Sozialhilfe und soziale Fürsorge. Die meisten Vorschriften im Sozialrecht finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB, Bücher I-XII) und diversen Sondergesetzen wie etwa dem SGG – Sozialgerichtsgesetz – oder dem BAföG beantragt? – Darauf sollten Sie unbedingt achten!">BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Es besteht im Rahmen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht, um dafür zu sorgen, dass Personen unabhängig von z. B. Alter, Behinderung bzw. Schwerbehinderung oder Krankheit abgesichert werden. Die Sozialversicherung unterteilt sich wiederum in
In der Regel zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte jeweils 50 % der Beiträge, die sich nach den Bruttolöhnen berechnen. Tritt der Versicherungsfall ein, werden die Leistungen – z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld – vor allem aus den insgesamt eingezahlten Beträgen der Mitglieder gewährt.
Im Sozialrecht können Personen einen Ausgleich aus der Sozialversorgung für besondere Belastungen stellen, denen sie ausgesetzt sind bzw. waren. So können z. B. Kriegsheimkehrer gemäß dem BVG – Bundesversorgungsgesetz – eine Entschädigung verlangen.
Mit der Sozialhilfe soll im Sozialrecht eine Art Grundsicherung gewährleistet werden, die den bedürftigen Personen einen Mindestlebensstandard ermöglicht, der der Würde des Menschen entspricht, vgl. § 1 SGB XII. Sozialhilfe erhält somit, wer auf dem Arbeitsmarkt wegen z. B. Alter oder Krankheit nicht mehr vermittelbar, mithin bedürftig ist.
Zum Sozialrecht gehören ferner die Jugendhilfe, die Künstlersozialversicherung sowie unter anderem die Regelungen zum Mutterschutz, zum Elterngeld in der Elternzeit oder zum Wohngeld.
Die Sozialgerichtsbarkeit wird nach § 2 SGG ausgeübt von
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