Die häufigsten Irrtümer über die Ehe

Eine Ehe ist nicht immer nur etwas romantisches

Sie hat auch viele rechtliche Folgen, die zum Beispiel das gemeinsame Vermögen, die gemeinsame Haftung bei Schulden oder den Verkauf einer Immobilie betreffen.

Die häufigsten Irrtümer – Juristisch gesehen haben viele falsche Vorstellungen über die Ehe. Vor der Hochzeit sollten sich Paare gut informieren. Eine Gütertrennung etwa gilt nur dann, wenn die Eheleute sie in einem notariellen Vertrag vereinbart haben.

Nicht nur der Liebe wegen sagen Paare Ja zueinander. Eine Hochzeit bringt auch rechtliche und steuerliche Vorteile. Doch Irrtümer über die Ehe sind immer noch weit verbreitet.

Gehört Ehepaaren alles gemeinsam?

Nein, einem Ehepaar gehört nicht automatisch alles gemeinsam. „Jeder behält sämtliche Vermögensgegenstände, die er in die Ehe mitbringt“, erklärt Tamara Doderer. Die Heilbronner Fachanwältin für Familienrecht berät Sie im Haus. Auch Vermögensgegenstände, die ein Partner während der Ehe unter seinem Namen erwirbt, sind sein Eigentum.
„Wird die Ehe geschieden, dann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt“, sagt Doderer. Dabei geht es darum, einen Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner zu schaffen. Hintergrund ist, dass in der Regel beide Partner während der Ehe Vermögen erwirtschaftet haben und beide bei der Scheidung gleichviel von der Vermögenssteigerung, also dem Zugewinn, profitieren sollen.

Stimmt es, dass getrennte Konten auch Gütertrennung bedeuten?

„Das ist falsch.“ Ob die Ehegatten getrennte Konten führen oder ein gemeinsames Konto einrichten, hat auf ihren Güterstand keine Auswirkungen. Gütertrennung gilt nur dann, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben.
In Bezug auf die Trennung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten bestehen zwischen der Gütertrennung und der ohne Ehevertrag geltenden Zugewinngemeinschaft allerdings keine Unterschiede. In beiden Fällen bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Der Unterschied ist, dass es bei der Gütertrennung im Falle einer Scheidung keine Teilhabe an dem Vermögen des anderen Partners durch einen Zugewinnausgleich gibt.

Haften Partner immer gemeinsam für Schulden?

„Nicht unbedingt“, erklärt Doderer. Ehepartner haften nur dann gemeinsam, wenn sie auch gemeinsam Verträge unterschreiben, zum Beispiel für das Immobilien-Darlehen oder für die Finanzierung eines neuen Autos. Hat nur einer den Vertrag unterschrieben, haftet der andere für die Schulden nur dann, wenn er eine Bürgschaft für seinen Partner übernommen hat.
Muss ein Partner bei finanziellen Engpässen die private Rentenversicherung des anderen Partners bedienen?
Nicht unbedingt. „Grundsätzlich besteht im Rahmen des Familienunterhalts mit Blick auf die Altersvorsorge kein Anspruch auf eine individuelle, eigenständige Versorgung.“ Ausreichend ist, dass der erwerbstätige Ehepartner den künftigen Unterhalt des anderen Partners sichert. „Entscheidend ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die Absicherung als solche“, betont Doderer. Ob ein Ehegatte für die private Rentenversicherung des anderen einstehen muss, hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab.

Kann jeder Ehepartner verkaufen, was er will?

Im Prinzip ja. Eine Ausnahme gilt, wenn das Geschäft einen Vermögensgegenstand betrifft, der nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht. Das kann vor allem bei einer Immobilie der Fall sein. Hierzu muss der Ehegatte die Zustimmung des Partners einholen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensgegenstände vor oder nach der Hochzeit erworben wurden. „Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Ehegatte der Familie ohne Zustimmung seines Partners die wirtschaftliche Basis entzieht“, erläutert Doderer. Die Zustimmung ist zudem erforderlich, um den potenziellen Zugewinnausgleich des Partners im Falle einer Scheidung zu schützen.

Ist man gut versorgt, wenn dem Partner etwas zustößt?

Das kommt drauf an. Hat der verstorbene Partner eine Lebensversicherung abgeschlossen, dann kann der Hinterbliebene gut versorgt sein – vorausgesetzt, das letztendlich ausgezahlte Kapital ist hoch genug und der Hinterbliebene ist im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der hinterbliebene Partner Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. „Um eine solche Rente zu bekommen, müsste die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, nur in Ausnahmefällen reicht auch eine kürzere Ehe.

Erbt ein Partner alles, wenn sein Partner stirbt?

Nein. Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, die wiederum vom Güterstand abhängt. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, bei Gütertrennung neben einem Kind ebenfalls die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel sowie neben drei oder mehr Kindern nur ein Viertel.
Bei einer Zugewinngemeinschaft und bei einer Gütertrennung gehört nicht jedem Ehegatten die Hälfte des beiderseitigen Vermögens. Die Vermögen bleiben trotz Eheschließung getrennt. Nur im mittlerweile sehr seltenen Fall der Gütergemeinschaft gehört grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des Vermögens.
Auch wenn keine Kinder, stattdessen aber Eltern, Großeltern oder Geschwister beziehungsweise Nachwuchs der Geschwister vorhanden sind, erbt der Ehegatte nicht allein. Um solche Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollten Ehegatten unbedingt ein Testament aufsetzen und sich hierfür im Vorfeld von Fachleuten beraten lassen.

Rechtsanwalt Tamara Doderer Heilbronn

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