Anspruch Kindesunterhalt

a) der Unterhalt für minderjährige Kinder

Kindesunterhalt

Gegenüber minderjährigen Kindern sind beide Elternteile zur Unterhaltsleistung verpflichtet. In der Regel erfolgt die Unterhaltsgewährung nach Trennung der Eltern in der Form, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt, während der andere Elternteil seine Unterhaltsleistung durch Barleistung entrichtet. Betreuungsunterhalt und Barunterhalt sind hierbei als gleichrangig zu bewerten. Der Unterhalt für das minderjährige Kind ist grundsätzlich jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen und die Höhe des Kindesunterhalts wird anhand von sogenannten Unterhaltstabellen ermittelt. Im Bereich des Oberlandesgericht Stuttgart findet die Düsseldorfer Tabelle Anwendung, die regelmäßig anhand der steigenden Lebenshaltungskosten in zeitlichen Intervallen angepasst wird (vgl. nachfolgenden Auszug aus der Düsseldorfer Tabelle). Möglich ist ferner, den Kindesunterhalt in dynamisierter Form festzulegen, d.h. dieser erhöht sich sodann automatisch bei Tabellenanpassung sowie bei Wechsel der Altersstufe des unterhaltsberechtigten Kindes.

b) der Unterhalt für volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, da diese Kinder keiner Betreuung durch ein Elternteil mehr bedürfen. Der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt sich hierbei nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile und diese müssen den nicht durch eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung o.ä.) gedeckten Unterhaltsbetrag anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen bezahlen. Das Kindergeld wird voll auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet.

Mehr Fragen zum Kindesunterhalt? Unsere Kanzlei in Heilbronn beantwortet gern Ihre Fragen.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

Sie befinden sich im Bereich Unterhalt > Kindesunterhalt