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Im Rahmen einer vorläufigen Regelung im familiengerichtlichen Verfahren kann in der Trennungszeit ein Gatte verlangen, dass der andere Gatte ihm die ehegemeinsame Wohnung oder gegebenenfalls einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Im Streitfall kann insoweit eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine unbillige Härte in vorgenanntem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Eine Wohnungüberlassung in diesem Sinne kann ferner insbesondere beantragt werden, bei angedrohter/ ausgeübter Gewalt des anderen Gatten.
Das Gericht kann auch im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen eine endgültige Auseinandersetzung der Ehegatten auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse sehr an der Ehewohnung festlegen. Diese endgültige Regelung richtet sich nach der Hausratsverordnung.
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