Ehewohnung bei Scheidung oder Trennung

Mietrechtliche Aspekte:

  • Ist ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen, ergeben sich folgende Probleme: Will keiner der beiden Ehegatten die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von einem Gatten allein ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wäre u. U. eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist.
  • Will ein Ehegatte in der Wohnung bleiben und zwischen den Ehegatten besteht Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung, so ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist und den ausziehenden Gatten aus dem Mietvertrag und der gesamtschuldnerischen Haftung entlässt. Auch insoweit ist nur eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Ehegatten mit dem Vermieter möglich. Erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eröffnet sich die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.
  • Solange beide Ehegatten jedoch noch Mieter einer gemeinsam angemieteten Wohnung sind, bleiben beide in der Verantwortung. Bezahlt der andere Ehegatte, der in der Ehewohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden der Gatten Anspruch auf Bezahlung der Miete in voller Höhe (nicht lediglich in Höhe des hälftigen Anteils). Der ausziehende Ehegatte haftet also als Gesamtschuldner bis dieser aus dem Mietvertrag entlassen ist.

Unbillige Härte

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Im Rahmen einer vorläufigen Regelung im familiengerichtlichen Verfahren kann in der Trennungszeit ein Gatte verlangen, dass der andere Gatte ihm die ehegemeinsame Wohnung oder gegebenenfalls einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Im Streitfall kann insoweit eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine unbillige Härte in vorgenanntem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Eine Wohnungüberlassung in diesem Sinne kann ferner insbesondere beantragt werden, bei angedrohter/ ausgeübter Gewalt des anderen Gatten.

Das Gericht kann auch im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen eine endgültige Auseinandersetzung der Ehegatten auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse sehr an der Ehewohnung festlegen. Diese endgültige Regelung richtet sich nach der Hausratsverordnung.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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