Auskunft und Verjährung

Auskunft: Gemäß §1379 II, I BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen der Gegenseite Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (siehe Muster oben) zu erteilen. Der Auskunftsanspruch besteht auf jeden Fall, auch wenn sich schon abzeichnen sollte, dass die Gegenpartei keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Der Auskunftsanspruch kann durch Klage zum Familiengericht durchgesetzt werden. Die Anforderungen der Gerichte an die Auskunft sind streng. Es müssen alle aktiven und passiven Vermögensposten genau zum Stichtag aufgeführt werden, mit genauer Bewertung, jedenfalls bei klar bewertbaren Vermögensbestandteilen.

  • Dazu gehören z.B. Bankkonten, zu denen die Erholung einer schriftlichen Saldenbestätigung der Bank empfehlenswert ist. Aus der Saldenbestätigung oder einem Zusatzschreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um Ihre gesamten Konten bei der jeweiligen Bank handelt.
  • Einzubeziehen sind natürlich auch Sparguthaben, Festgelder, Depots, Vermögenswirksame Leistungen, Schuldkonten usw. Geleistete Bürgschaften sind als Sicherungsmittel im Regelfall kein zu berücksichtigender Passivposten, sollten aber angegeben werden, um die Haftungsverhältnisse gleich mit darzustellen.
  • Zum Endvermögen gehören alle geldwerten Gegenstände, auch Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Anteile an Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften, Bausparverträge, Sparbriefe, Festgelder, Auslandsguthaben, private Darlehensforderungen, unter Umständen Steuererstattungsansprüche, Münzen, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Reitpferde, PKWs, Krafträder, Wohnwagen, Anhänger, Fahrräder, Sportgeräte, in der Trennungszeit erworbener Hausrat sowie

    • Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht. Bei solchen Kapitalversicherungen besteht die Besonderheit, dass die Bewertung technisch nur zum Monatsersten (vor bzw nach dem Stichtag) möglich ist. Bitte lassen Sie sich vom jeweiligen Versicherer schriftlich den wahren wirtschaftlichen Wert unter Einbeziehung von Dividendenguthaben schriftlich bestätigen. Dieser wirtschaftliche Wert ist nicht mit dem so genannten Rückkaufwert identisch. Sollte der Versicherer den wahren Wert nicht kurzfristig mitteilen können, sollte zunächst der Rückkaufwert unter gesonderter Angabe von Dividenden oder Überschussguthaben ermittelt werden. Diese Werte liefern immerhin Anhaltspunkte.
    • Auch Direktversicherungen sind aufzuführen, soweit sich zum Stichtag ein Rechtsanspruch auf sie ergibt.
    • Eine Versicherung gehört, soweit nicht ausnahmsweise andere vertragliche Bindungen vereinbart sind, immer dem Versicherungsnehmer. Es ist unerheblich, wer versicherte Person ist und wer im Todesfall begünstigt ist, solche Begünstigungen sind im Normalfall durch den VN widerruflich und abänderbar. Auch die Sicherungsabtretung von Versicherungsguthaben, z.B. an eine finanzierende Bank, ändert nichts daran, dass der Versicherungswert Teil des Gesamtvermögens ist.
    • Auch Genossenschaftsanteile (z.B. Volksbank, Raiffeisenbank), Gesellschaftsbeteiligungen aller Art (z.B. GmbH-Anteile), Gewerbebetriebe und freiberufliche Praxen oder Anteile daran, gehören zum Vermögen und müssen angegeben werden, wenngleich hier nicht auf Anhieb ein Wert mitgeteilt werden kann.
    • Auch sämtliche Verbindlichkeiten müssen mit angegeben werden (z.B. offene Rechnungen, Kredite, Steurnachzahlungen etc.)

 

Missverständnisse vorbeugen

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Kanzlei Schmidt & Doderer und Kollegen in Heilbronn

Um weit verbreiteten Missverständnissen vorzubeugen: Es kommt nur auf das am Endstichtag objektiv vorhandene aktive und passive Vermögen an. Wo es herstammt, wer es erarbeitet und gespart hat, ist an dieser Stelle, nämlich der Erfassung des beiderseitigen Endvermögens unerheblich. Diesbezügliche Fragen (etwa in die Ehe eingebrachtes Vermögen, Verwandtenschenkungen, Erbschaften in der Ehezeit und dergleichen) sind bei der Erfassung des Anfangsvermögens zu diskutieren.

  • Eine nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellte Auskunft berechtigt die Gegenpartei, gerichtliche Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Auskunft zu verlangen. Das wäre ebenso ärgerlich wie teuer. Auch ergeben sich dann zwangsläufig strafrechtliche Risiken. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch an alte Sparbücher denken, die mit kleinen Guthaben in Vergessenheit geraten sind.
Soweit die Gegenseite von Ihnen auch Auskunft verlangen sollte, bitten wir Sie auch Auskunft über Ihr Anfangsvermögen zu machen, auch wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus den güterrechtlichen Vorschriften ergibt. Nach der Empfehlung des 11. Familiengerichtstages sind dem Auskunftspflichtigen, der trotz Aufforderung keine Auskunft zu seinem Anfangsvermögen erteilt, im nachfolgenden Prozess aber mit Erfolg das Vorhandensein von Anfangsvermögen geltend macht, die hierdurch entstandenen Prozesskosten aufzuerlegen. Bezüglich Form und Inhalt der Auskunftserteilung zum Anfangsvermögen wird auf die vorherigen Hinweise sowie obiges Muster-Bestandsverzeichnis Bezug genommen. Zusammenfassend ist zu empfehlen, dass Sie ihr Endvermögen (ggf auch Anfangsvermögen) und die Belege dazu so schnell wie möglich zusammenstellen oder beschaffen sollten. Bedenken Sie bitte, dass die Auskunft unsererseits fachkundig aufbereitet werden muss und dass dafür ausreichende Zeit erforderlich ist, wenn Fehler vermieden werden sollen.


Verjährung
: Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben worden sein und die Geltendmachung des Anspruchs allein oder eine Mahnung unterbrechen diese Verjährung nicht.

Anwaltskanzlei Schmidt, Doderer & Kollegen in Heilbronn

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