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Auskunft: Gemäß §1379 II, I BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen der Gegenseite Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (siehe Muster oben) zu erteilen. Der Auskunftsanspruch besteht auf jeden Fall, auch wenn sich schon abzeichnen sollte, dass die Gegenpartei keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Der Auskunftsanspruch kann durch Klage zum Familiengericht durchgesetzt werden. Die Anforderungen der Gerichte an die Auskunft sind streng. Es müssen alle aktiven und passiven Vermögensposten genau zum Stichtag aufgeführt werden, mit genauer Bewertung, jedenfalls bei klar bewertbaren Vermögensbestandteilen.
Um weit verbreiteten Missverständnissen vorzubeugen: Es kommt nur auf das am Endstichtag objektiv vorhandene aktive und passive Vermögen an. Wo es herstammt, wer es erarbeitet und gespart hat, ist an dieser Stelle, nämlich der Erfassung des beiderseitigen Endvermögens unerheblich. Diesbezügliche Fragen (etwa in die Ehe eingebrachtes Vermögen, Verwandtenschenkungen, Erbschaften in der Ehezeit und dergleichen) sind bei der Erfassung des Anfangsvermögens zu diskutieren.
Verjährung: Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben worden sein und die Geltendmachung des Anspruchs allein oder eine Mahnung unterbrechen diese Verjährung nicht.
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