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Nach früherem Recht musste im Scheidungsverfahren durch das Familiengericht eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Scheidung getroffen werden. Entweder waren sich die Eltern darüber einig, dass sie die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausüben wollten, oder sie waren sich darüber einig, dass ein Elternteil künftig die elterliche Sorge allein ausüben sollte, oder jeder Elternteil beanspruchte das Recht der elterlichen Sorge für sich alleine. In allen drei Fällen musste das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1.7.1998 ergaben sich folgende Neuerungen:
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