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Unterhaltsansprüche, gleichgültig ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt, setzen voraus, dass der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist und der Unterhaltsschuldner auf der anderen Seite leistungsfähig ist. Man unterscheidet zwischen Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und Kindesunterhalt für volljährige Kinder sowie beim Gattenunterhalt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Gattenunterhalt.
1. Zunächst erfolgt eine Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunftserteilung oder gleich zur Entrichtung einer bestimmten Unterhaltssumme auf Basis dessen aktuellen Einkommens.
2. Bei Nichtzahlung des geforderten Unterhalts, erfolgt die gerichtliche Beitreibung in Form einer Unterhaltsklage und/ oder gegebenenfalls eines Eilverfahrens (einstweilige Anordnung).
3. Sofern der Unterhaltsverpflichtete trotz Vorliegen eines sogenannten Vollstreckungstitels (z.B. Urteil des Gerichts, gerichtlicher Vergleich, notarielle Urkunde, vollstreckbare Jugendamtsurkunde etc.) nicht zahlt, so kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden (der Gerichtsvollzieher wird mit der Beitreibung beauftragt, eine Lohnpfändung wird veranlasst oder eine Kontenpfändung, etc.).
Für Ihre Unterhaltsfragen: Fachanwältin Frau Doderer berät Sie zu diesem Thema und beantwortet gerne Ihre Fragen.
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